4.1 Offenbarungsbefugnis des BZSt (Abs. 3 S. 1)
Rz. 38
Die vom zuständigen Bereich des BZSt vorgenommenen analytischen Auswertungen der Gestaltungsmodelle sollen nach der Gesetzesbegründung auch dazu dienen, den für die Einzelfälle zuständigen Finanzbehörden zu ermöglichen, die rechtliche Bewertung im Einzelfall auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts vorzunehmen. Dazu dienen die Rückmeldungen auch personenbezogener Daten an die Finanzbehörden, die in Abs. 3 S. 1 zwar ausdrücklich zugelassen werden, die aber auch bereits nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erlaubt sind.
Rz. 39
Dass es sich dabei nicht nur um die Daten des nämlichen Stpfl. handeln muss, sondern auch die Daten anderer Personen betreffen kann, wenn und soweit diese für die jeweilige steuerliche Behandlung des Einzelfalls relevant sind, ergibt sich zwar auch bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, wird durch die Regelung des § 30 Abs. 3 S. 1 AO aber noch einmal verdeutlicht und gesetzgeberisch "abgesichert".
Rz. 40
Neben dieser von der zuständigen Stelle des BZSt initiierten veranlagungsbegleitenden Informationsregelung geht der Gesetzgeber – ohne dies im Gesetz ausdrücklich zu regeln – davon aus, dass es den Finanzbehörden unabhängig davon auch jederzeit möglich ist, ihrerseits beim BZSt neue Erkenntnisse zu den von ihnen gemeldeten Tatsachen und Sachverhalten zu erfragen.
4.2 Verarbeitungsbefugnis der mit der Kapitalertragsteuer befassten Finanzbehörden (Abs. 3 S. 2)
Rz. 41
Zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben, also im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, dürfen die Finanzbehörden die ihnen bereit gestellten Daten verwenden und speichern. Diese Regelung scheint rein deklaratorisch und wohl lediglich eine datenschutzrechtliche "Sicherstellung" zu sein. Dies gilt auch für die einschränkende Regelung, dass dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sein muss. Diese Grundvoraussetzung ergibt sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Werden die Regelungen aber kumulierend so umgesetzt, dass eine bundesweit zu nutzende Datenbank aufgebaut wird, in der die Bearbeiter der zuständigen Finanzbehörden ihre Daten direkt eintragen und abrufen können, macht § 88c Abs. 3 S. 2 AO noch einmal ergänzend klar, dass ein Zugriff der Bearbeiter nur soweit zulässig ist, wie die Datennutzung im Rahmen der jeweiligen eigenen Zuständigkeit liegt und der jeweiligen einzelfallbezogenen Bearbeitung dient.
Rz. 42 einstweilen frei