Rz. 28

Die Auskunftspflicht nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die Verfahrensrechte und -pflichten (z. B. steuerliche Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten, Fristen, Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Beschränkung der Vollstreckung oder formales Außenprüfungsrecht) des Beteiligten beschränkt.[1]

 

Rz. 29

Auskünfte über materielle Rechte und Pflichten sowie über abstrakte Steuerrechtsfragen können nicht verlangt werden. Die Finanzbehörde würde anderenfalls ungewollt in eine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehaltene Rolle gedrängt. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung einer solchen Aufgabe im steuerlichen Massenverfahren nicht ansatzweise gerecht werden könnte. Dies gilt erst recht für Auskünfte zu Fragen aus nichtsteuerlichen Rechtsgebieten.[2]

 

Rz. 29a

Machen Finanzbehörden, obgleich nicht verpflichtet, gleichwohl Angaben zu den steuerlichen Folgen eines geschilderten Sachverhalts, so müssen sie sich selbst im Falle der Unrichtigkeit der Angaben an der erteilten Auskunft festhalten lassen.[3] Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Finanzbehörde nicht auf die "Unverbindlichkeit" der Auskunft hingewiesen hat, sondern diese dem Stpfl. in zu schützendes Vertrauen begründender Weise erteilt hat. Die Finanzbehörden sind, nicht zuletzt auch zur Erhaltung des Gebühreninteresses nach § 89 Abs. 3 AO, gehalten, zukünftig auf die Unverbindlichkeit der Auskunft und die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Finanzbehörde bindende Auskünfte eines Antrags nach den formalen Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 AO bedürfen.[4]

[1] BFH v. 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II 1994, 552; AEAO, zu § 89 Nr. 2; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rz. 21; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 89 AO Rz. 4; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 89 AO Rz. 4; Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 25 VwVfG Rz. 51; Nöcker, AO-StB 2010, 305.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 11; FG Baden-Württemberg v. 27.5.1987, II K 121/85, EFG 1988, 127.
[3] BFH v. 12.8.2015, I R 45/14, Rz. 16f, der zu Unrecht darauf abstellt, dass es sich um eine verbindliche Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO handelt. Richtiger wäre es wohl gewesen, die Rechtsfolge auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben eintreten zu lassen. Der BFH hat hier die fehlende Einhaltung der formalen Voraussetzung als unbeachtlich angesehen und allein auf die Rechtsfolge abgestellt.
[4] Vgl. Rz. 3.6.1 AEAO zu § 89.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge