Rz. 1

§ 93d AO ermächtigt das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Daten nach § 93c AO vor der erstmaligen (regulären) Übermittlung an die Finanzverwaltung für Zwecke der Erprobung erhoben und übermittelt werden dürfen. Zulässig und wohl auch einzig zielführend ist die Verwendung von nicht-anonymisierten und nicht-pseudonymisierten Echtdaten mit dem Ziel, die Verfahren zur Übermittlung, Zuordnung und Einbeziehung in das Veranlagungsverfahren zu testen. Die Ermächtigungsgrundlage erlaubt hierbei ausdrücklich auch die Verwendung der Echtdaten zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren der Finanzverwaltung, soweit dies zum erfolgreichen Abschluss der Arbeiten erforderlich ist. Im Zuge der Arbeiten am Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] war noch nicht absehbar, ob von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden muss, sodass in diesem Zuge nicht zugleich eine Verordnung erlassen worden ist.

[1] BGBl I 2016, 1679.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge