Rz. 33
Die Auskunftsperson kann gegen das an das Gericht gerichtete Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde die Rechtsbehelfe des Einspruchs und ggf. der Anfechtungsklage einlegen. Die erforderliche Beschwer kann sich sowohl aus einem Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 93 AO als auch aus der Geltendmachung eines Ermessensfehlgebrauchs ergeben. Hierzu zählt ggf. auch die fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich des ersuchten Gerichts. Mit dem Einspruch können dagegen nicht die Verletzung des § 94 Abs. 2 S. 1 AO bzw. der §§ 101ff. AO geltend gemacht werden. Dies folgt zum einen aus der formellen Prüfungszuständigkeit des Gerichts nach § 94 Abs. 3 AO, durch die den Finanzbehörden die Befugnis zur Überprüfung entzogen wird, und zum anderen aus der fehlenden Beschwer der Auskunftsperson in Bezug auf die formalen Mindesterfordernisse des § 94 Abs. 2 AO (vgl. Rz. 24f.). Der Betroffene kann mangels Beschwer keinen Einspruch gegen das Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde stellen, da er in der Regel nicht in seinen Rechten verletzt sein dürfte.
Rz. 34
Gegen die dem Ersuchen auf eidliche Vernehmung stattgebende Entscheidung des Finanzgerichtes hat die Auskunftsperson die Möglichkeit der Beschwerde zum BFH nach § 128 Abs. 1 FGO, bzw. im Fall einer Entscheidung durch das Amtsgericht zum Landgericht nach § 387 Abs. 3 ZPO. Geltend gemacht werden kann insoweit jedoch nur die Verletzung der sich auf formelle Gesichtspunkte beschränkenden Prüfungspflicht des Gerichts.
Rz. 35
Die Finanzbehörde kann gegen den ein Vernehmungsersuchen zurückweisenden Beschluss des Finanzgerichtes Beschwerde zum BFH bzw. bei einem entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde zum Landgericht einlegen.
Rz. 36
Da § 93 Abs. 1 S. 3 AO zugunsten des Beteiligten drittschützende Wirkung entfaltet, kann auch dieser das Vernehmungsersuchen der Finanzbehörde grundsätzlich mit dem Einspruch anfechten. Er wird jedoch allein durch die eidliche Vernehmung im Regelfall nicht beschwert sein. Insbesondere ist ein Beteiligter nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn einer eidlichen Vernehmung durch das Gericht nicht eine uneidliche Vernehmung durch die Finanzbehörde vorausgegangen ist.
Rz. 37
Gegen die Zurückweisung eines Vernehmungsersuchens durch das ersuchte Gericht kann der Beteiligte nach § 128 Abs. 1 FGO Beschwerde zum BFH (FG) oder nach §§ 567ff. ZPO sofortige Beschwerde zum Landgericht (Amtsgericht) erheben. Er wird in diesen Fällen wegen seines rechtlich geschützten Interesses an der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft regelmäßig beschwert sein.