Rz. 41

Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt sind strafbar.[1] Etwaige steuerstrafrechtliche Folgen im Falle einer durch die Abgabe der Versicherung an Eides statt bewirkten oder beabsichtigen Steuerverkürzung[2] bleiben unberührt.[3] Die Strafbarkeit setzt voraus, dass ein eidesfähiger Beteiligter auf eine Aufforderung der Finanzbehörde hin gegenüber einer für die Aufnahme zuständigen Person in der zwingend vorgeschriebenen Form und nach Belehrung eine unrichtige (d. h. nicht den Tatsachen entsprechende) oder unvollständige eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität schließt die Strafbarkeit nicht aus.[4] Die freiwillige Vorlage einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafrechtlich irrelevant.[5]

 

Rz. 42

Bei rechtzeitiger Berichtigung einer falschen Versicherung an Eides statt kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen.[6] Die rechtzeitige Berichtigung einer fahrlässigen eidesstattlichen Versicherung führt zur Straflosigkeit.[7]

[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 50.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 27 VwVfG Rz. 8.
[5] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 51.

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