2.1 Verpflichtete
2.1.1 Beteiligte
Rz. 6
Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden. Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle. Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu erteilen haben, kann ebenfalls verlangt werden, die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache an Eides statt zu versichern. Bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt eine Abgabe durch die für diese Institutionen handelnden natürlichen Personen.
Rz. 7
Andere Personen als der Beteiligte können nach § 94 AO zu einer eidlichen Vernehmung herangezogen werden. Die von einem Dritten abgegebene Versicherung an Eides statt ist wie eine formlose Auskunft zu werten.
2.1.2 Auskunfts-/Eidesfähigkeit
Rz. 8
Die Versicherung an Eides statt setzt – wie die eidliche Vernehmung nach § 94 AO – nicht rechtliche Handlungsfähigkeit i. S. d. § 79 AO, sondern lediglich natürliche Auskunftsfähigkeit i. S. einer Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit voraus. Inwieweit eine Aussage bei fehlender Handlungsfähigkeit zur Erhärtung eines steuerlichen Sachverhalts herangezogen werden kann, ist dann eine Frage der Beweiswürdigung durch die die Aussage entgegen nehmende Finanzbehörde.
Rz. 9
Anders als in § 94 AO wird für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den Beteiligten ausdrücklich dessen Eidesfähigkeit i. S. d. § 393 ZPO verlangt. Danach sind Personen, die zzt. der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Eidesunmündigkeit), oder Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben (Eidesunreife), unbeeidigt zu vernehmen. Der die Versicherung an Eides statt aufnehmende Amtsträger hat sich vom Vorliegen dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Abnahme persönlich zu überzeugen. Die von einem Eidesunfähigen abgegebene eidesstattliche Versicherung ist wie eine einfache Erklärung zu werten.
2.1.3 Bevollmächtigte/Beistände
Rz. 10
Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen. Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzunehmen.
2.2 Voraussetzungen der Abnahme
2.2.1 Tatsachen
Rz. 11
Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich. Tatsachen sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhaltsfeststellung unmittelbar oder lediglich mittelbar (Indizien, Hilfstatsachen) von Bedeutung sein. Die Wahrheit von Beurteilungen und Rechtsansichten kann hingegen nicht Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung sein. Erstreckt sich diese auf einfache Rechtsbegriffe (z. B. Kauf, Miete, Darlehen), so versichert der Beteiligte nur die Richtigkeit der Tatsachen, die den fraglichen Rechtsbegriff qualifizieren.
2.2.2 Ermessensausübung/Subsidiarität
Rz. 12
Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Auch die Entscheidung der Finanzbehörde, von dem Beteiligten nach § 95 AO die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu verlangen, ist eine Ermessensentscheidung ("kann"). Sie hat insoweit nur ein durch die allgemeinen Eingriffsschranken und zusätzlich durch § 95 Abs. 1 S. 2 AO eingeschränktes Auswahlermessen.
Rz. 13
Danach soll die Finanzbehörde die...