Rz. 29

Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen.[1] Neben der eidesstattlichen Versicherung (Inhalt der Erklärung) und der Belehrung[2] muss die Niederschrift die Namen der anwesenden Personen, den Ort und den Tag der Niederschrift[3] sowie ggf. einen Vermerk über den Fristverzicht des Beteiligten (vgl. Rz. 26) enthalten. Sie ist dem die eidesstattliche Versicherung abgebenden Beteiligten zur Genehmigung vorzulesen oder auf dessen Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.[4] Hierdurch wird dem Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, die Übereinstimmung der Niederschrift mit seiner mündlichen Versicherung zu prüfen und etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche zu äußern.[5]

[5] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 42.

6.1 Genehmigung der Niederschrift

 

Rz. 30

Mit der Genehmigung der Niederschrift wird die Versicherung an Eides statt wirksam. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken und vom Beteiligten mit einer Unterschrift zu versehen.[1] Verweigert der Versichernde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Genehmigung der Niederschrift oder die Unterschrift, so ist auch dies in die Niederschrift aufzunehmen. Rechtsfolge der Weigerung ist allein, dass der Abgabe lediglich der normale Beweiswert einer Einlassung des Beteiligten zukommt, sodass in der Folge – da ja die Vorladung nur im Falle eines begründeten Zweifels verhältnismäßig ist – der zu versichernde Sachverhalt nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, sondern eine Entscheidung entsprechend der Beweislast erfolgen dürfte. Im Anschluss daran ist die Niederschrift vom aufnehmenden Amtsträger sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.[2] Das schriftliche Festhalten des gesamten Vorgangs dient der Klarheit und nicht zuletzt der Beweissicherung für eine mögliche Strafverfolgung.[3]

[3] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 95 Rz. 6.

6.2 Aushändigung der Niederschrift

 

Rz. 31

Der Beteiligte hat entsprechend § 93 Abs. 6 S. 4 AO einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Niederschrift.[1] Wird gegen die Formvorschriften des § 95 Abs. 5 AO verstoßen, so beeinträchtigt dies u. U. den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Solange der Erklärungsinhalt jedoch ordnungsgemäß schriftlich aufgenommen worden ist, bleibt die Versicherung an Eides statt wirksam und auch verwertbar.[2]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022 (online-Kommentar, Stand 20.5.2022), § 95 Rz. 6; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 27; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 9.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 43.

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