Rz. 12
Ist der Beteiligte oder ein ihm Gleichgestellter (vgl. Rz. 9) zur Vorlage von Urkunden verpflichtet, so kann er hierfür keinen Kostenersatz verlangen. Vorlagepflichtige Dritte konnten bislang abweichend vom Wortlaut, aber in entsprechender Anwendung des § 107 AO und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes[1] auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung erhalten.[2] Aufgrund der Änderung des § 107 S. 1 AO durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[3] ergibt sich der einem vorlagepflichtigen Dritten zustehende Entschädigungsanspruch m. W. v. 30.6.2013 unmittelbar aus dem Gesetz.
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