Rz. 10

Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, den Augenschein im Beisein des Betroffenen einzunehmen. Es wird sich im Regelfall aber anbieten, den Betroffenen (und ggf. den Beteiligten) die Gelegenheit zu geben, bei der Einnahme des Augenscheins zugegen zu sein.[1] Letztlich ist die Teilnahme zur unmittelbaren Gewährung rechtlichen Gehörs und durch die Möglichkeit, etwaige Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zeitnah klären zu können, überaus zweckmäßig.[2] Einen Rechtsanspruch hierauf haben die Beteiligten sowie ihre Bevollmächtigten und Beistände aber erst im Einspruchsverfahren.[3]

 

Rz. 10a

Erfolgt die Einnahme des Augenscheins nicht in Gegenwart des Betroffenen, muss ihm die Finanzbehörde jedenfalls im Nachhinein Gelegenheit geben, sich zu den Ergebnissen zu äußern. Hierzu hat ihm die Finanzbehörde die erforderlichen Informationen zu erteilen.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 AO Rz. 6; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 98 Rz. 7; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 98 AO Rz. 11.
[2] Wenzig, StBp 1991, 149.
[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 98 AO Rz. 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?