Rz. 20

Grundstücke und Räume dürfen nur betreten werden, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen[1]. Diese Einschränkung entspricht allgemeinen Grundsätzen[2]. Es genügt, wenn die zu treffenden Feststellungen wenigstens von mittelbarer (indizieller) Bedeutung sind[3].

[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 99 AO Rz. 14.

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