Rz. 11

Entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 3 der EU-Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU v. 15.2.2011 enthält Abs. 3 eine Klarstellung, dass die Amtshilferegelung des EUAHiG zum einen die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen[1] und zum anderen die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten durch Deutschland im Bereich einer umfassenden Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten unberührt bleiben.

Als Letztere sind die Rechte und Pflichten aus bi- und multilateralen Abkommen besonders hervorgehoben. Dies sind z. B. Vereinbarungen zur Amtshilfe in besonderen Amtshilfeabkommen und in Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen EU-Mitgliedstaaten sowie das EU-BeitreibungsamtshilfeG. Das Unberührtbleiben anderer Amtshilfegrundlagen neben der Amtshilfe nach dem EUAHiG entspricht dem Rechtszustand z. Zt. der Geltung des EGAmtshG. Nach der damaligen Rechtsprechung des BFH[2] war dies wegen der in der Literatur vertretenen Zweifel ausdrücklich in § 1 Abs. 3 EGAmtshG klargestellt worden. Hiernach verdrängen diese Abkommen das EUAHiG. Die Aussage des Abs. 3 beschränkt sich zwar auf das Unberührtlassen der anderen Regelungen, lässt also deren Anwendung zu einer weitergehenden Amtshilfe auf anderen Grundlagen zu. § 1 Abs. 3 EUAHiG erlaubt aber damit ein Verfahren, das die jeweils weiter gehende Vorschrift aus dem EUAHiG oder der anderen Rechtsgrundlage heranzieht.

[1] Zur Unterscheidung zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe s. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 111-117 AO Rz. 3.

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