Rz. 8
§ 10 EUAHiG ist eine besondere Form des Informationsaustausches auf Ersuchen und als solche gegenüber § 4 EUAHiG die speziellere Vorschrift. Möchte ein inländischer Stpfl. Rechtsschutz gegen den Informationsaustausch in Anspruch nehmen, so gelten dieselben Grundsätze, wie bei einem Informationsaustausch nach § 4 EUAHiG. Demnach ist zu unterscheiden zwischen der Informationsgewinnung einerseits, also insbesondere die Befragung durch Einzelpersonen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EUAHiG, sowie die Weitergabe an den Mitgliedstaat andererseits. Gegen beide Maßnahmen kann getrennt voneinander Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.
Wurde bereits eine Befragung von Einzelpersonen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EUAHiG vorgenommen und wendet sich der Stpfl. erfolgreich gegen die Weitergabe dieser Information an den ersuchenden Mitgliedstaat, so dürfen die aus der Befragung gewonnenen Information nicht bei der Besteuerung im ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden.
Gegen Maßnahmen eines Bediensteten eines anderen Mitgliedstaates im Inland, die dieser im Rahmen zulässiger Anwesenheit im Inland ergreift, steht dem Betroffenen Rechtsschutz grundsätzlich im entsendenden Mitgliedstaat zu, da dieser im Auftrag des entsendenden Staates tätig wird und nicht als inländischer Hoheitsträger. Nach § 114 Abs. 2 AO ist die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Daher kommt eine nachrangige Geltendmachung gegenüber dem BZSt als ersuchte Finanzbehörde ein Betracht. Dies dürfte jedoch auf extreme Ausnahmefälle begrenzt sein. Ein Unterlassungsanspruch gegen Ermittlungsmaßnahmen des befugten Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats gegenüber dem BZSt folgt daraus schon wegen der fehlenden Möglichkeit zur Durchsetzung jedenfalls nicht.
Macht der Betroffene geltend, die Maßnahmen des befugten Bediensteten gingen über das hinaus, was der entsendende Mitgliedstaat ihm gestatte, so liegt die Beweislast dafür bei ihm. Andererseits kann ein Überschreiten dieser Befugnisse im entsendenden Mitgliedstaat, je nach Ausgestaltung des dortigen Rechts, zu negativen Folgen bei der Verwertbarkeit führen.
Da das BZSt regelmäßig nicht überprüfen kann, ob der Bedienstete eines anderen Mitgliedstaats über seine Befugnisse, die ihm das Recht des entsendenden Mitgliedstaats einräumt, hinausgeht, ist dies bei Unterlassungsansprüchen im Inland regelmäßig unbeachtlich. Dieser Vortrag ist auf die Geltendmachung von Rechtsschutz im entsendenden Mitgliedstaat begrenzt.