5.1 Allgemeines
Rz. 11
Die Auswahl der Person oder Personen, die für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden sollen, trifft die örtliche Finanzbehörde und begründet dies. Ferner gibt die örtliche Finanzbehörde den Zeitraum an, in dem die gleichzeitige Prüfung stattfinden soll. Aufgrund des Vorschlags der Finanzbehörde unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die betroffenen Mitgliedstaaten hierüber.
Eine bereits begonnene Betriebsprüfung hindert nicht die nachträgliche Vereinbarung einer gleichzeitigen Prüfung. Die konkreten Abläufe in der Praxis hat das Bundesministerium für Finanzen im Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete niedergelegt. Dieses unterteilt sich in drei besonders zu benennende Bereiche, die Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung, die Einbeziehung des Stpfl. in koordinierte Prüfungen und den Ablauf koordinierter Prüfungen.
Letztlich handelt es sich bei einer gleichzeitigen Prüfung um eine Außenprüfung durch das örtlich zuständige FA, an der Vertreter eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Befugnisse nach nationalem Recht richten sich nach §§ 193ff. AO, die Befugnisse der ausländischen Vertreter nach § 10 EUAHiG. Die inländische Finanzbehörde muss gem. § 10 Abs. 2 S. 1 EUAHiG im Rahmen von Joint Audits sicherstellen, dass dem ausländischen Bediensteten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 EUAHiG übermittelt werden dürfen. Denn durch die gemeinsame Prüfung werden keine weitergehenden Informationsaustauschbefugnisse geschaffen. Andererseits dürfen entsprechend § 4 Abs. 6 EUAHiG solche Informationen ausgetauscht werden, die für die inländische Prüfung nicht von Belang sind.
5.2 Steuergeheimnis
Rz. 12
Während einer gleichzeitigen Prüfung ist die Finanzverwaltung weiterhin an das Steuergeheimnis nach § 30 AO gebunden. Die Weitergabe von steuerlich erheblichen Informationen im Rahmen oder zur Vorbereitung gleichzeitiger Prüfungen ist grundsätzlich zulässig und vom Stpfl. hinzunehmen. Eingeschränkt wird die Möglichkeit der zulässigen Offenbarung durch das Merkmal der voraussichtlichen Erheblichkeit. Danach soll zwar eine größtmögliche Offenbarung ermöglicht sein, ohne dass diese zu sog. "fishing expeditions" führen soll, es darf also nicht zu Beweisausforschungsanfragen kommen. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des empfangenden Staates bestehen, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird.
Nehmen im Rahmen von Joint Audits Bedienstete eines ausländischen Staates an Ermittlungshandlungen teil, so sind diese nicht an das Steuergeheimnis gebunden, da sie weder Amtsträger noch diesen gleichgestellte Personen sind. Allerdings sind sie über die jeweils nationale Umsetzung von Art. 25 der Amtshilferichtlinie an den Datenschutz gebunden und dürfen die erlangten Informationen nur unter den dort genannten Voraussetzungen verwenden.