1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift behandelt die Verwendung der vom deutschen zentralen Verbindungsbüro übermittelten Informationen und Dokumente im empfangenden anderen Mitgliedstaat. Grundsätzlich soll die Übermittlung steuerlichen Zwecken dienen. Deswegen geht § 15 Abs. 1 EUAHiG zunächst davon aus, dass die Informationen für die in § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 EUAHiG genannten Zwecke gilt, die für den umgekehrten Fall der Information durch einen anderen Mitgliedstaat an Deutschland genannt werden. Diese Verwendungszwecke sollen auch für die Verwendung von Informationen nach diesem Gesetz aus Deutschland für die Empfänger-Mitgliedstaaten gelten. Die Vorschrift regelt weiter, unter welchen Voraussetzungen eine andere Verwendung zulässig sein kann, u. a. auch eine Weitergabe an dritte Mitgliedstaaten. Schließlich enthält die Vorschrift ergänzende Regeln über die Verwendung der Informationen von Behörden und die Berichtigung übermittelter unrichtiger Daten.
2 Verwendung übermittelter Informationen (Abs. 1)
Rz. 2
§ 15 Abs. 1 EUAHiG befasst sich mit der Verwendung der Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro einem anderen Mitgliedstaat übermittelt hat. Die Regelung betrifft sowohl die auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates übermittelten Informationen wie auch diejenigen, die vom zentralen Verbindungsbüro im Rahmen und im Zusammenhang mit einem an den Mitgliedstaat gestellten Amtshilfeersuchen mitgeteilt werden. Der andere Mitgliedstaat darf die Informationen grundsätzlich nur für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannten steuerlichen Zwecke verwenden.
Eine Verwendung der Informationen kommt allerdings auch für andere Zwecke in Betracht. In Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 u. 2 Amtshilferichtlinie sieht daher § 15 Abs. 1 EUAHiG die Möglichkeit vor, dass das zentrale Verbindungsbüro auf Anfrage des anderen Mitgliedstaates diesem gestattet, die übermittelten Informationen auch für bestimmte andere Zwecke zu verwenden. Für die bestimmten anderen Zwecke ist eine Parallelwertung mit den Befugnisgründen der AO und mit den Grenzen der §§ 30, 31, 31a und 31b AO vorzunehmen. Es ist vom zentralen Verbindungsbüro festzustellen, ob die vom anderen Mitgliedstaat beabsichtigte Verwendung einem Zweck nach deutschem Recht vergleichbar ist und in den Grenzen der genannten Vorschriften der AO bleibt. Das bedeutet, dass die Befugnisgründe nach § 30 Abs. 4 AO ebenso für die Gestattungsentscheidung heranzuziehen sind wie die Grenzen der Verwendung für die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen in bestimmten Fällen, die Mitteilung für Zwecke der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Das zentrale Verbindungsbüro darf die über § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG hinausgehende Verwendung der von ihm übermittelten Informationen nur dann zulassen, wenn sie für einen vergleichbaren Zweck nach deutschem Recht hier zulässig wäre.
3 Weitergabe an andere Mitgliedstaaten (Abs. 2 u. 3)
3.1 Verwendung gem. § 19 Abs. 2 S. 1 (Abs. 2)
Rz. 3
§ 15 Abs. 2 EUAHiG befasst sich mit der Weitergabe von Informationen und Dokumenten, die das zentrale Verbindungsbüro von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten. Es handelt sich also im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 EUAHiG um die umgekehrte Situation. In § 15 Abs. 2 EUAHiG geht es dabei lediglich um die Weitergabe solcher Informationen und Dokumente, die für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannte Verwendung weitergegeben werden sollen. Die Weitergabe zum Zweck einer anderen Verwendung ist in § 15 Abs. 3 EUAHiG geregelt.
Rz. 4
Die Möglichkeit der Weitergabe der im Informationsaustausch von einem Mitgliedstaat empfangenen Informationen und Dokumente dient wie die gesamte Amtshilferichtlinie und ihre Umsetzung in nationale Gesetze einer korrekten und zutreffenden Besteuerung in den Mitgliedstaaten. Da gerade in einem gemeinsamen Markt häufig nicht nur jeweils zwei, sondern mehr Mitgliedstaaten von bestimmten Vorgängen betroffen sind, würde eine Beschränkung eines Informationsaustausches stets auf zwei Mitgliedstaaten dem der Amtshilferichtlinie zugrunde liegenden Ziel nicht gerecht werden. Deswegen sieht die Amtshilferichtlinie in Art. 16 Abs. 3 unter bestimmten Voraussetzungen eine Weitergabe der Informationen und Dokumente zu den steuerlichen Zwecken gem. § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten vor. § 15 Abs. 2 EUAHiG setzt diese Richtlinienvorschrift um.
Rz. 5
Entscheidende Stelle für die Weitergabe ist das zentrale Verbindungsbüro des Mitgliedstaates, in dem die Informationen oder/und Dokumente eingehen, also in der Regelung des § 15 Abs. 2 EUAHiG das Bundeszentralamt für Steuern. Ist dieses zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass die eingegangenen Informationen oder Dokumente für eine Verwendung in einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann es diese unter drei bestimmten Voraussetzungen an den dritten Mitgliedstaat weitergeben. Das zentrale Verbindungsbüro "kann" dieses tun, hat also eine Ermessensen...