Rz. 5
Nach § 19a Abs. 4 EUAHiG bleiben weitergehende Pflichten, die sich im Fall eines Datensicherheitsvorfalls oder einer Datenschutzverletzung aus anderen Gesetzen (beispielsweise dem BSI-Gesetz) ergeben, unberührt.[1] Insbesondere gilt dies für die Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und 34 der DSGVO. Auch Regeln nach dem nationalen Recht, beispielsweise etwaige Schadenersatzpflichten oder Amtshaftung, bleiben daneben bestehen.
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