1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen.

Durch die verschiedenen Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU[1] wurde eine umfangreiche Erweiterung des Katalogs der Begriffsbestimmungen erforderlich. Dementsprechend erfolgte die Ergänzung des § 2 EUAHiG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[2] dahingehend, dass nach Abs. 1 die Abs. 2 bis 10 neu eingeführt wurden, während die alten Abs. 2 und 3 an das Ende der Vorschrift in die neu geschaffenen Abs. 11 und 12 verschoben worden sind. Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[3] wurde Abs. 2 neu gefasst.

[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 1 EUAHiG Rz. 1.
[2] BGBl I 2016, 3000.
[3] BGBl I 2019, 2875.

2 Einzelne Begriffsbestimmungen

2.1 Person (Abs. 1)

 

Rz. 2

Unter einer Person versteht das EUAHiG

  • eine natürliche Person,
  • eine juristische Person,
  • eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt und
  • jede andere Rechtsform gleich welcher Art mit oder ohne allgemeiner Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1 EUAHiG erfassten Steuern unterliegen.

Außer den natürlichen Personen fallen unter den Begriff der Person auch die juristischen Personen deutschen Rechts und des ausländischen Rechts, insbesondere des Rechts eines Mitgliedstaates sowie die juristischen Personen des europäischen Rechts. Auch die Personenvereinigungen, die nicht juristische Personen sind, die aber doch Rechtsfähigkeit besitzen, sind Person i. S. des § 2 Abs. 1 EUAHiG. Das sind z. B. die Personenhandelsgesellschaften deutschen Rechts (oHG, KG), die Personengesellschaften wie die BGB-Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und der Verein sowie die entsprechenden Personenvereinigungen ausländischen oder europäischen Rechts. Schließlich ist als Person i. S. des EUAHiG auch jede andere Rechtsform anzusehen, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, die selbst und/oder deren erzielte Einkünfte einer der von diesem Gesetz gemäß seinem § 1 EUAHiG erfassten Steuern unterliegen. Hierunter fallen vor allem Vermögensverwalter und andere unter §§ 34, 35 AO fallende Personen.

2.2 Automatischer Austausch (Abs. 2)

 

Rz. 3

Absatz 2 definiert den Begriff des automatischen Informationsaustauschs. Nach der Änderung von Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[1] umfasst die Definition des Begriffs "automatischer Austausch" nur noch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen nach dem EUAHiG. Die Art und Weise des automatischen Austauschs ist in § 7 EUAHiG geregelt. Regelungen über Statistiken, Bewertungen und Übergangsvorschriften finden sich in § 20f. EUAHiG. Nicht erfasst von der Definition ist der gemeinsame Meldestandard zum Austausch von Finanzkonten (CRS – Common Reporting Standard). Dieser ist zwar auf Unionsebene Gegenstand der Amtshilferichtlinie. Der nationale Gesetzgeber hat diesen jedoch im FKAustG eigenständig geregelt.[2] Insofern verbleibt es beim Verweis in § 7 Abs. 2 EUAHiG auf das FKAustG. Umfasst sind demnach Informationen über bestimmte Einkünfte, grenzüberschreitende Vorbescheide und länderbezogene Berichte.[3]

Die Definition ist jedoch so weit gefasst, dass auch künftige Sachverhalte Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs sein können, beispielsweise Mitteilungen über Steuergestaltungen. Verfügbare Informationen im Sinne von S. 2 sind solche aus Steuerakten in physischer wie in elektronischer Form.[4]

[1] BGBl I 2019, 2875.
[2] BT-Drs. 19/14685, 2.
[3] Vgl. näher die Komm. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO zu § 7 EUAHiG.
[4] BT-Drs. 18/9536, 46.

2.3 Grenzüberschreitender Vorbescheid (Abs. 3)

 

Rz. 4

In Abs. 3 wird der Begriff des grenzüberschreitenden Vorbescheids definiert. Inhaltlich ist die Definition an Art. 3 Nr. 14 der Richtlinie 2011/16/EU angelehnt. Ein grenzüberschreitender Vorbescheid liegt nach inländischen Maßstäben vor bei verbindlichen Zusagen nach § 204 AO, bei verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 AO und bei unilateralen Vorabzusagen über Verrechnungspreise i. S. d. § 178a AO (sog. APA – Advance Pricing Agreements). Grenzüberschreitende Vorbescheide nach Abs. 3 können auch Sachverhalte betreffen, die nicht zwischen verbundenen Unternehmen verwirklicht werden, beispielsweise unilaterale Rulings über die Festlegung, die Art oder die Höhe der Besteuerung. Allerdings sind einseitige Zusagen oder Verträge zwischen Unternehmen und dem Fiskus über die Art und die Höhe der Besteuerung dem deutschen Recht unbekannt. Denkbar is...

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