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Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie getroffen. Neu gefasst wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019.[2]

Zu übermitteln sind Angaben zu administrativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Dritte, sowie materielle Bewertungen zur Wirksamkeit des automatischen Austauschs. Dritte sind insbesondere von zusätzlichen Meldeverpflichtungen Betroffene, beispielsweise Finanzinstitute i. S. d. § 19 FKAustG.

Durch die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 EUAHiG ist eine Rückmeldung über den automatischen Informationsaustausch nicht nur an die Kommission, sondern auch an andere Mitgliedstaaten möglich.

[1] BGBl I 2016, 3000.
[2] BGBl I 2019, 2875.

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