Rz. 8

§ 3 Abs. 4 EUAHiG stellt klar, dass die Weiterleitung zwingend über das zentrale Verbindungsbüro laufen muss. Geht das Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates bei einer anderen deutschen Finanzbehörde ein, so hat diese das "Irrläufer"-Ersuchen dem zentralen Verbindungsbüro, also dem BZSt zuzuleiten. Dies hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen, damit die angestrebte Beschleunigung des Amtshilfeverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

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