Rz. 8

Der Ausschluss der Beantwortung von Amtshilfeersuchen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung ist nicht nur auf Art. 17 Abs. 4 2. Halbsatz der Amtshilferichtlinie zurückzuführen, sondern auf die frühere Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der EG-Amtshilferichtlinie in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des EGAmtshilfeG. Die Regelung hat ihren Ursprung in der allgemeinen völkerrechtlichen Vertragspraxis.[1] Die öffentliche Ordnung wird z. B. durch die Verletzung von Grundrechten beeinträchtigt, insbesondere aber auch bei Antastung der Souveränität, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder bzw. einer ihrer Gemeinden oder Gemeindeverbände. Auch die Verletzung von Völkerrecht (z. B. eines DBA) kann eine Verletzung der öffentlichen Ordnung ("Ordre Public") sein. Dies findet sich nunmehr ausdrücklich in § 4 Abs. 3 Nr. 4 EUAHiG. Da in der Regelung über die Verwendung von Informationen und Dokumenten nach wie vor eine Geheimhaltung entsprechend dem Steuergeheimnis[2] und mit den Ausnahmen des Steuergeheimnisses vorsieht, andererseits § 19 EUAHiG für den umgekehrten Fall der Auskunft an Deutschland zusagt, ist dennoch in der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht eine Verletzung der öffentlichen Ordnung i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 4 EUAHiG anzunehmen. Obwohl das Gesetz hier keine Gegenseitigkeitsklausel[3] enthält, ist dennoch durch das zentrale Verbindungsbüro zu prüfen, ob die gesetzliche Geheimhaltungspflicht durch den anderen Mitgliedstaat eingehalten wird.

[1] S. auch Art. 26 OECD-Musterabkommen.
[3] Anders Abs. 4!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge