Rz. 2
Nach § 7 Abs. 1 EUAHiG werden bestimmte Informationen automatisch übermittelt, die über Personen vorhanden sind, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Übermittlung beschränkt sich also auf solche Personen, die im Empfängermitgliedstaat der Information ansässig sind. Dies ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei den anderen Personen der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung der Person. Die Informationen gehen nur an den Mitgliedstaat, in dem diese Voraussetzung erfüllt ist.
Rz. 3
Die Vorschrift enthält einen Katalog von 6 Fallgruppen, bei deren Vorliegen für Personen mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine automatische Information vorgesehen ist. Dieser Katalog wird in naher Zukunft noch erheblich erweitert werden. Bis auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 EUAHiG sind alle genannten Tatbestände eindeutig und ohne Auslegungsschwierigkeiten. Das gilt für die Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, die nicht durch andere Rechtsakte der EU über den Informationsaustausch oder Ähnliches erfasst sind, Informationen über das Eigentum einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person an unbeweglichem Vermögen und Einkünften aus diesem, sowie für Lizenzgebühren womit Einkünfte aus geistigem Eigentum erfasst sind.
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 EUAHiG des Katalogs nennt Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen. Dies ist die Umsetzung der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Amtshilferichtlinie enthaltenen Regelung. Hätte § 8 Abs. 1 EUAHiG ebenfalls nur das Wort "Ruhegehälter" genannt, wären nur die Beamtenruhegehälter erfasst worden. Deswegen musste eine weitere Formulierung gewählt werden. Bei deren Auslegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht die Zahlung aller Renten, sondern nur die als Altersbezüge bezogenen Renten gemeint sein können. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung der genannten "ähnlichen Zahlungen". Diese erfassen auch solche Bezüge der privaten Altersversorgung.
Rz. 3a
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 EUAHiG übermittelt das BZSt mit den Informationen nach S. 1 die Steueridentifikationsnummer, die den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen durch den jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesen ist. Dies dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie und soll eine Vereinfachung der Zuordnung der automatisch übermittelten Daten ermöglichen.
Rz. 4
§ 7 Abs. 1 S. 3 EUAHiG regelt die Entgegennahme, Speicherung und Weiterleitung der von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Daten i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EUAHiG. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, da die Voraussetzungen von § 88 Abs. 3 und 4 AO erfüllt sein müssen. Die Weiterleitung der Daten erfolgt nach Maßgabe von § 88 Abs. 3 und 4 AO, also unter Berücksichtigung von Effizienzaspekten bei der Durchführung der Besteuerung. So kann eine generelle Weisung erteilt werden, die die Auswertung der Daten nicht vorsieht. In einem solchen Fall ist die Weiterleitung der Daten durch das BZSt an die zuständige Finanzbehörde nicht erforderlich. Letztlich ist § 7 Abs. 1 S. 3 EUAHiG eine Ausgestaltung des Risikomanagements, das zunehmend Einzug hält in das Besteuerungsverfahren. Gleichzeitig wird die Auswertung von Informationen, die das BZSt im automatischen Auskunftsverkehr erhalten hat, gleichgestellt mit der Behandlung von inländischen Informationen.
Nicht erfasst von § 7 Abs. 1 S. 3 EUAHiG sind Spontanauskünfte anderer Mitgliedstaaten. Diese werden zwar ohne vorheriges Ersuchen übermittelt. Allerdings fehlt es an der systematischen Übermittlung. Diese Definition ergibt sich aus § 2 Abs. 2 EUAHiG, wonach sich die systematische Übermittlung auf die in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Fälle bezieht.