Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 6
Nach § 17 Abs. 1 FVG bestimmt die oberste Finanzverwaltungsbehörde des Landes Bezirk und Sitz der Finanzämter. Wenn sich die Anordnung auf diese beiden Punkte beschränkt, so ist das einzelne Finanzamt in seinem Bezirk für die Verwaltung aller Steuern zuständig, die in den Aufgabenbereich der Finanzämter fallen (vgl. Rz. 3, 4). Die Konzentration der Erledigung einzelner Aufgaben, der Verwaltung einzelner Steuern oder besonderer steuerlicher Bereiche oder Gruppen von Stpfl. bei einem Finanzamt für eine Mehr- oder Vielzahl von Finanzämter hat sich als äußerst zweckmäßig erwiesen. Deswegen sieht § 17 Abs. 2 S. 3 FVG vor, dass im Weg einer Rechtsverordnung Zuständigkeiten einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden können, wenn der Aufgabenvollzug dadurch verbessert oder erleichtert werden kann (s. BFH v. 8.2.1995, I R 127/93, BStBl II 1995, 764; vgl. auch Rz. 7). Die Bildung von Spezialfinanzämtern (vgl. Rz. 8), die Errichtung eines Rechenzentrums für die Steuerverwaltung (vgl. Rz. 9) und die Zentralisierung von Aufgaben der Finanzämter über die Landesgrenzen hinweg (vgl. Rz. 10) sind ebenfalls Zentralisierungen zur Verbesserung und Erleichterung des Aufgabenvollzugs.
Die Zentralisierung nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG wird durch die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung angeordnet. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 FVG kann diese Landesregierung die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
4.1 Zentralisierung bestimmter Aufgaben bei einem Finanzamt innerhalb des Landes
Rz. 7
Durch Rechtsverordnung können einem Finanzamt oder einer besonderen Finanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen werden. Hiervon ist in den Länderfinanzverwaltungen in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht worden. So ist in einer Reihe von Ländern die Verwaltung der ErbSt und SchenkSt bei einem oder einigen Finanzämtern zusammengefasst worden. Entsprechendes gilt für die Besteuerung Körperschaftsteuerpflichtiger, die Groß- und Konzernbetriebsprüfung, die Steuerfahndung und die Kassengeschäfte. Für die Konzentration der sachlichen Zuständigkeit im Steuerstraf- und -bußgeldverfahren enthält § 387 Abs. 2 AO eine besondere Ermächtigung, da hier die Finanzämter die Stellung der Staatsanwaltschaft haben. In diesen Fällen handelt es sich um die Konzentration bestimmter Aufgaben bei einem Finanzamt, das für seinen Finanzamtsbezirk auch die sonstigen Aufgaben eines Finanzamts oder eines Teils von ihnen hat.
4.2 Spezialfinanzämter
Rz. 8
Eine Zentralisierung wird vielfach auch in der Form vorgenommen, dass ein Finanzamt Spezialfinanzamt für einen Steuerbereich oder eine Aufgabe der Steuerverwaltung ist, ohne innerhalb eines Bezirks auch allgemein als Finanzamt tätig zu sein. Auch diesen Fall regelt § 17 Abs. 2 S. 3 FVG, und zwar in seiner ersten Alternative. Die zuständige Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken. Diese Finanzämter haben dann nur die besonderen Aufgaben wie die Verwaltung der Verkehrsteuern oder die Grundstücksbewertung für das ganze Land oder einen Teil desselben. Entsprechendes kann auch für die Groß- und Konzernbetriebsprüfung, für die Steuerfahndung, die Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahren oder die Besteuerung von Körperschaftsteuerpflichtigen gelten. Dabei können bei einem Finanzamt auch zwei oder drei der Spezialaufgaben zusammengelegt werden wie z. B. die Steuerfahndung mit der Steuerstraf- und -bußgeldverfahrensbearbeitung.
Die besondere Landesbehörde i. S. v. § 2 Abs. 3 FVG beinhaltet die Zentralisierung der Kassengeschäfte und kann ebenfalls durch Verordnung der Landesregierung errichtet werden. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann in beiden Fällen von der Landesregierung auf die für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen werden.