Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
2.1 Mitwirkungsrecht (Abs. 1)
Rz. 4
Nach Abs. 1 S. 1 hat das BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch Landesfinanzbehörden, also i. d. R. Finanzämter, durchgeführt werden. Dieses Recht zur Mitwirkung besteht unmittelbar gegenüber dem Finanzamt, der Stpfl. ist aber zu ihrer Duldung verpflichtet. Die Mitwirkung bedeutet mehr als die bloße Teilnahme, also die Anwesenheit während der Außenprüfung. Die Prüfer des BZSt können die den Finanzämtern und sonstigen Finanzbehörden zustehenden Rechte ausüben. Bei unterschiedlicher Auffassung über den Fortgang der Prüfung oder Durchführung einzelner Prüfungshandlungen hat das Finanzamt die endgültige Entscheidung zu treffen. In solchen Fällen kann dann allerdings eine Einschaltung vorgesetzter Behörden erforderlich werden. In den Fällen des Abs. 5 kann das BZSt allerdings verbindliche Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Außenprüfung festlegen.
Rz. 5
Das BZSt kann nach § 19 Abs. 1 S. 2 FVG verlangen, dass bestimmte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden. Dieses Prüfungsverlangen für einen bestimmten Zeitpunkt soll dem BZSt die organisatorische Einteilung seiner Prüferkapazitäten erleichtern und die Mitwirkung dieser Oberbehörde möglichst effektiv zu machen helfen. Daher bezieht sich das Recht, die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen, auf Betriebe, die von ihm namhaft gemacht werden. Das Prüfungsverlangen kann sich dabei nur auf Betriebe beziehen, d. h. nur auf gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Außenprüfung bei freiberuflich Tätigen und anderen Stpfl. ohne solche Betriebe kann das BZSt nicht verlangen, insbesondere nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Das im Einklang mit § 19 Abs. 1 FVG stehende Prüfungsverlangen des BZSt verpflichtet das Finanzamt zur zeitgerechten Durchführung der Außenprüfung.
2.2 Art und Umfang der Mitwirkung (Abs. 2)
Rz. 6
Zwischen den beteiligten Behörden, also dem BZSt und dem Finanzamt, werden Art und Umfang der Mitwirkung des BZSt an der Außenprüfung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, nicht dagegen Art und Umfang der Außenprüfung. Das Einvernehmen kann sich z. B. auf die Prüfungsfelder beziehen, die gemeinsam bearbeitet werden, oder auf die Bereiche, die der bzw. die Bundesprüfer weitgehend selbstständig bearbeiten. Obwohl die Beteiligten über die Art und den Umfang der Mitwirkung des BZSt Einvernehmen herzustellen haben, bleibt das Finanzamt während der Außenprüfung Herr des Verfahrens. Die Prüfung ist und bleibt eine Prüfung des Finanzamts.
Zur Vorbereitung und effektiven Mitwirkung des BZSt macht das Finanzamt der Bundesbehörde bzw. deren Prüfer(n) alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich, wenn sie diese anfordern. Die erforderlichen Auskünfte z. B. zur Ergänzung des Inhalts der Aktenunterlagen hat das Finanzamt ebenfalls zu erteilen. Verpflichtete Landesfinanzbehörden sind sowohl das für die Außenprüfung zuständige Finanzamt als auch die hiermit beauftragte Finanzbehörde und das vom Prüfungsfinanzamt abweichende Veranlagungsfinanzamt des zu prüfenden Stpfl.