Rz. 1

Der Sitz der Bundesoberbehörden wird vom BMF bestimmt, soweit dies nicht durch Gesetz geschieht bzw. geschehen ist. Das BZSt (bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen) hat nach dem Erlass v. 3.9.1971[1] seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg mit Außenstellen (Berlin, Saarlouis, Schwedt). Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zum 1.1.2006 durch Zusammenfassung der Aufgaben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen und des Dienstleistungszentrums des BMF mit Sitz in Berlin entstanden[2]. Die Bundeswertpapierverwaltung, die bis 31.7.2006 Bundesoberbehörde war, ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes v. 12.7.2006[3] – unter Gründung der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH für das Schuldenwesen – im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aufgegangen. Die Bundesaufsichtsämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen und für den Wertpapierhandel sind zum 1.5.2002 in der bundesunmittelbaren, rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Sitz in Berlin und Frankfurt a. M., zusammengefasst worden[4]. Diese früheren Bundesaufsichtsämter sind keine Bundesoberbehörden mehr. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist selbstständig und keine Bundesfinanzbehörde.

 

Rz. 2

Die Aufgaben werden von den Bundesoberbehörden entweder in eigener Zuständigkeit (Abs. 2) oder als beauftragte Behörde (Abs. 3) erledigt. Die Aufgaben, die die Bundesoberbehörden in eigener Zuständigkeit erledigen, werden ihnen durch Gesetz zugewiesen. Für das BZSt enthält § 5 Abs. 1 FVG einen langen Katalog verschiedenartigster Aufgaben. Daneben können weitere Aufgaben treten. Die vermögensrechtlichen Aufgaben des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sind vor allem im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen v. 21.12.1998[5] und im Vermögenszuordnungsgesetz[6] geregelt.

 

Rz. 3

Als beauftragte Behörde erledigen die Bundesoberbehörden zur Entlastung der Bundesministerien auch andere Aufgaben des Bundes. Dies geschieht entweder im Auftrag des BMF oder mit seiner Zustimmung im Auftrag des fachlich zuständigen Bundesministers. Es muss sich hierbei um bundeseigene Aufgaben handeln, sodass die Übertragung von Aufgaben z. B. der Finanzämter auf das BZSt bereits aus diesem Grund unzulässig wäre. Auch dürfen die Aufgaben nicht gesetzlich bestimmten anderen Behörden zugewiesen worden sein. Danach dürfte das BMF – außer für die Fälle des § 12 Abs. 3 FVG durch Rechtsverordnung – Aufgaben der Hauptzollämter nicht ohne Änderung des § 12 FVG bzw. eine andere gesetzliche Vorschrift einer Bundesoberbehörde übertragen.

[1] BStBl I 1971, 401.
[2] Gesetz zur Neuordnung der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005, BGBl I 2005, 2809.
[3] BGBl I 2006, 1466.
[4] Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht v. 22.4.2002, BGBl I 2002, 1310.
[5] BGBl I 1998, 4026.
[6] Bekanntmachung v. 29.3.1994, BGBl I 1994, 709 mit der Änderung v. 19.4.2006, BGBl I 2006, 866.

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