Rz. 36d

Nach dem mit dem Gesetz v. 8.4.2010[1] zur Umsetzung des EuGH-Urteils v. 23.4.2009 in der Rechtssache C-357/07[2] eingefügten § 4 Nr. 11b UStG sind Leistungen des Universalpostdienstes nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG v. 15.12.1997[3] von der USt befreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass sich der Unternehmer entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen anzubieten.[4]

[1] BGBl I 2010, 386.
[2] BFH/NV 2009, 1056.
[3] ABl L 15 v. 21.1.1998, 14, L 23 v. 20.11.1998, 39.

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