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Nach den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Änderungen der MwStSystRL liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.[1] Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Um zu vermeiden, dass sich Unternehmer in allen Mitgliedstaaten, in denen sie entsprechende Leistungen erbringen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen müssen, wurde zum 1.1.2015 die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop"[2] eingeführt. Der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 18 Abs. 4e UStG sieht für Umsätze nach § 3 Abs. 5 UStG, die ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer im Inland erbringt, abweichend von § 18 Abs. 14 UStG die Möglichkeit vor, vierteljährlich bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Wege eine Steuererklärung zu übermitteln, in der er die Steuer für die betreffenden Umsätze selbst zu berechnen hat. Diese Steuererklärung hat die zuständige Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaats auf elektronischem Wege dem BZSt zu übermitteln. Das BZSt leitet die Steuererklärungen an die nach der UStZustV zuständigen FÄ weiter.

[1] Art. 58 MwStSystRL; § 3 Abs. 5a S. 1 UStG i. d. F. des G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[2] Art. 369c bis 369i MwStSystRL; vgl. dazu Ortmann-Babel/Bolik/Zöller, DB 2014, 1570.

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