Rz. 8a

Nach der mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz v. 18.12.2013[1] eingefügten Vorschrift obliegt dem BZSt die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c AO ergangenen Rechtsverordnungen. Der ebenfalls mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz eingefügte § 117c AO ermächtigt das BMF, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die Regelungen über die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte und ihre Übermittlung an das BZSt sowie ihre Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats treffen. Anlass für die Einführung des § 117c AO war der Abschluss des sog. FATCA-Abkommens mit den USA v. 31.5.2013[2], das sich auf den US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) bezieht und den automatischen Auskunftsverkehr im Hinblick auf im jeweiligen Ausland von Steuerinländern unterhaltene Finanzkonten bzw. -anlagen erleichtern soll. Die darauf bezogene Rechtsverordnung[3] ist am 23. Juli 2014 erlassen worden.[4]

Die vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen nach § 117c AO oder auf deren Grundlage ergangene vollziehbare Anordnungen stellt nach § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Verfolgung nach Nr. 5a ebenfalls in die Zuständigkeit des BZSt fällt.

[1] BGBl I 2013, 4318.
[2] BGBl II 2013, 1362.
[3] FATCA-USA-Umsetzungsverordnung.
[4] BGBl I 2014, 1222.

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