Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.1984[1] in das FVG eingefügt worden. Sie schloss sich an den durch dasselbe Gesetz eingefügten § 2 Abs. 2 FVG an, der den Ländern für den Fall der Zentralisierung der automatischen Einrichtungen (Rechenzentrum) die Möglichkeit der Betrauung einer dafür geschaffenen Landesoberbehörde einräumte. Durch das Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes v. 14.12.2001[2] wurde, als einige Bundesländer anstelle einer Oberfinanzdirektion ohne Bundesabteilung eine Landesoberbehörde einführen wollten, die Schaffung einer Landesoberbehörde allgemein zugelassen.

[1] BGBl I 1984, 1493.
[2] BGBl I 2001, 3714.

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