Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift befasst sich mit den Aufgaben und der Gliederung der Bundesfinanzdirektionen. Diese haben vor allem Leitungsfunktionen. Dabei kann die Leitung auch für mehrere Bundesfinanzbezirke durch eine Bundesfinanzdirektion ausgeübt werden. Die Vorschrift enthält eine Reihe von Zentralisierungs- und Übertragungsmöglichkeiten für die Aufgaben der einzelnen Bundesfinanzdirektionen, für die u. U. eine Rechtsverordnung des BMF erforderlich ist (Abs. 4). Für die Bauaufgaben des Bundes ist sogar – wie im früheren § 8 Abs. 7 FVG a. F. – die Übertragung im Weg der Organleihe auf Landesbehörden vorgesehen (Abs. 5).
2 Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen (Abs. 1)
Rz. 2
Die Bundesfinanzdirektion hat in erster Linie Leitungsaufgaben. Sie leitet in ihrem (Bundesfinanz-)Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes. Zur Leitung vgl. Erl. zu § 3 FVG. Die Leitungsfunktion der Bundesfinanzdirektion bezieht sich auf die Dienstaufsicht einschließlich der inneren Organisation der nachgeordneten örtlichen Behörden, der Personalverwaltung und der Geschäftsverteilung. Die Sachleitung der Mittelbehörde bezieht sich auf die zutreffende, möglichst einheitliche Anwendung der Gesetze. Ihre hierzu ergehenden Verwaltungsanweisungen heißen meist Verfügungen. Sie können auch inhaltlich eine weitergeleitete Anweisung des BMF sein. Der Durchführung von Geschäftsprüfungen und Fachbesprechungen sowie den Aufforderungen zum Bericht und ähnliche Tätigkeiten kommen bei den Bundesfinanzdirektionen wegen der größeren Nähe zur Einzelfallbearbeitung der örtlichen Behörden größere Bedeutung zu als beim BMF.
Die Leitungsbefugnis erlaubt es grundsätzlich der Bundesfinanzdirektion nicht, Verwaltungszuständigkeiten der örtlichen Finanzbehörden an sich zu ziehen. Entsprechende Verwaltungsanweisungen würden gegen das FVG verstoßen und damit den Vorrang des Gesetzes verletzen.
Rz. 3
Einer Bundesfinanzdirektion kann die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen erhalten. Das kann sich auf bestimmte Teilbereiche und Aufgaben beschränken wie z. B. Bereiche des materiellen Zoll- oder Verbrauchsteuerrechts.
Neben der Leitungsfunktion können den Bundesfinanzdirektionen auch weitere Aufgaben übertragen werden. Gem. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des FVG v. 13.12.2007 kann das BMF die Aufgaben des Zollkriminalamts aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen. Das betrifft insbesondere diese Bereiche für die Zollfahndungsämter.
3 Gliederung der Bundesfinanzdirektionen in Abteilungen
Rz. 4
Die Oberfinanzdirektionen gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen. Daneben können auch andere Organisationseinheiten des Bundes eingerichtet werden (z. B. Landesrechenzentrum).
3.1 Vorkommende Abteilungen (Abs. 2)
Rz. 5
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 FVG gliedert sich die Bundesfinanzdirektion in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden. Als besondere Organisationseinheit kommt etwa ein Servicecenter für Personalnebenleistungen (Beihilfe, Reisekosten usw.) in Betracht, das in einer Bundesfinanzdirektion für mehrere Bundesfinanzdirektionen tätig wird. Die früheren Bundesvermögensabteilungen kommen seit der Verlagerung der Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht mehr dafür infrage.
3.2 Leitungsaufgaben der Bundesfinanzdirektionen (Abs. 3)
Rz. 6
Nach Abs. 3 leiten die Bundesfinanzdirektionen die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Weitere Aufgaben können der Bundesfinanzdirektion übertragen werden (z. B. Entwicklung neuer Verfahren). So kann das BMF einer Bundesfinanzdirektion oder mehreren Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Sie können dann für den übertragenen Bereich den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung (übrige Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt) fachliche Weisungen erteilen (Abs. 3 S. 3). Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben. Dies sind vor allem die nach Abs. 4 durch Rechtsverordnung des BMF ihr übertragenen Aufgaben.
3.3 Übertragung von Aufgaben (Abs. 4)
Rz. 7
Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion können für den ganzen Bezirk oder einen Teil desselben auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden. Von solchen Zusammenfassungen ist zur Zeit gemeinsamer Oberfinanzdirektionen schon seit langem Gebrauch gemacht worden, um den Vollzug der Aufgaben zu erleichtern oder zu verbessern. So hatte das BMF die Aufgabe der Leitung des Zoll- und Verbrauchsteuerbereichs auf die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen von zunächst nur 8 Oberfinanzdirektionen (Chemnitz, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Neustadt a. d. Weinstraße, Nürnberg und Potsdam) verlagert. Nach der Überführung der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen in selbstständige Bundesfinanzdirektionen blieb der Bedarf für Zentralisierungen der Aufgabener...