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Durch die Herauslösung der Bundesabteilungen aus den bisher grundsätzlich gemeinsamen Oberfinanzdirektionen und die Bildung der Bundesfinanzdirektionen hat sich die Regelung der Leitungsfunktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen vollständig vereinfacht. Zuvor war in § 9 FVG a. F. eine recht umfangreiche und komplizierte Regelung erforderlich gewesen. Die beamten- und dienstrechtliche Stellung des Oberfinanzpräsidenten bzw. der Oberfinanzpräsidentin mussten vor einigen Jahren detailliert für die in Betracht kommenden Fallgruppen geregelt werden, da die Zahl der klassischen gemeinsamen Oberfinanzdirektionen von Bund und Land immer weiter abnahm und an ihre Stelle die verschiedenartigsten Gestaltungen getreten sind. Für die bei der Auflösung aller Bundes- oder Landesabteilungen oder sogar der ganzen Oberfinanzdirektion im Amt befindlichen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen mussten beamtenrechtliche und versorgungsrechtliche gesetzliche Regelungen getroffen werden. In den folgenden Ausführungen wird aus Vereinfachungsgründen für die Leiter der Oberfinanzdirektion und für den Bundespräsidenten nur die männliche Form benutzt, obwohl es eine Reihe von Oberfinanzpräsidentinnen gegeben hat bzw. gibt, nicht dagegen eine Bundespräsidentin.

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