1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zur Vorgeschichte dieser Vorschrift und zur Leitung von gemeinsamen Oberfinanzdirektionen des Bundes und des Landes vor der Herauslösung der Bundesabteilungen aus den Oberfinanzdirektionen und der Schaffung von Bundesfinanzdirektionen durch das Zweite Änderungsgesetz zum FVG v. 13.12.2007[1] ab 1.1.2008 s. § 8 FVG Rz. 1. Der Oberfinanzpräsident leitet seitdem die Oberfinanzdirektion, die stets ausschließlich Mittelbehörde der Landesfinanzverwaltung ist, als Landesbeamter. § 22 FVG enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Oberfinanzpräsidenten, die vor dem 1.1.2008 Bundes- und Landesbeamte gewesen sind.

[1] BGBl I 2007, 2897.

2 Leitung der Oberfinanzdirektion

 

Rz. 2

Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanzdirektion, für die er bestellt worden ist. Er ist Dienstvorgesetzter aller in der Oberfinanzdirektion tätigen Verwaltungsangehörigen. Dies sind die in dieser Mittelbehörde tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes. Nach § 9a S. 2 FVG kann ihm auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Hat die Oberfinanzdirektion nur eine Abteilung, so ist der Oberfinanzpräsident der einzige Abteilungsleiter. Hat die Oberfinanzdirektion jedoch wie üblich mehrere Abteilungen, so ist der Oberfinanzpräsident, der zugleich eine Abteilung leitet, auch Abteilungsleiter. Als Oberfinanzpräsident ist er Dienstvorgesetzter der anderen Abteilungsleiter. Dem Oberfinanzpräsidenten können die zur Oberfinanzdirektion gehörenden Landeskassen unmittelbar unterstellt werden[1].

3 Ernennung und Entlassung des Oberfinanzpräsidenten

 

Rz. 3

Der Oberfinanzpräsident wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde ernannt und entlassen, die hierfür zuständig ist. Voraussetzung hierfür ist ein vorheriges Einvernehmen mit der Bundesregierung. Dieses ist also Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ernennung und die Entlassung, während für die entsprechenden Akte hinsichtlich des Präsidenten der Bundesfinanzdirektion lediglich ein Benehmen der Landesregierung erforderlich ist. Dieser Unterschied beruht darauf, dass die Landesfinanzverwaltung in großem Umfang Steuern im Auftrag des Bundes verwaltet und die Oberfinanzdirektion diese Verwaltung leitet. Ihr Leiter hat einen maßgebenden Einfluss auf diese Verwaltung.

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