1 Klassifizierung der pauschalen Steuer (Abs. 1)
Rz. 1
Gemäß § 10 Abs. 1 Hs. 1 StraBEG gilt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 6 StraBEG zu entrichtende Betrag als ESt. Wie sich aus § 10 Abs. 1 Hs. 2 StraBEG ergibt, sind darauf jedoch weder KiSt noch SolZ zu entrichten. Abzugsteuern, die auf die erklärten Einnahmen erhoben wurden, sind – anders als z. B. bei § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2 EStG – auf die pauschale Steuer nicht anrechenbar.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Hs. 1 StraBEG, dass die pauschale Steuer als ESt gilt, erlangt insbesondere Bedeutung im Hinblick auf die Verteilung der pauschal gezahlten Abgaben zwischen Bund und Ländern, da sie dazu führt, dass der Verteilungsschlüssel des Art. 106 Abs. 3 GG anwendbar ist. Ferner ergibt sich daraus, dass das Abzugsverbot des § 12 EStG gilt. Folglich ist die pauschale Steuer im Jahr ihrer Zahlung gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar. Dies gilt unabhängig davon, welche Arten von Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt wurden.
Die Einordnung als ESt ändert nichts daran, dass auch KSt, USt, GewSt, VSt, ErbSt und SchenkungSt ebenso abgegolten sind wie einzubehaltende Abzugsteuern und alle mit diesen Steuern zusammenhängenden steuerlichen Nebenleistungen.
2 Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 2)
Rz. 2
Die strafbefreiende Erklärung ist durch § 10 Abs. 2 StraBEG als Steueranmeldung ausgestaltet und steht einer ESt-Festsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Stpfl. muss somit – anders als bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO – nicht mit einer Überprüfung seiner Angaben rechnen, und die Festsetzung kommt ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden zustande. Der Stpfl. muss die pauschale Steuer nach § 3 Abs. 1 S. 1 StraBEG selbst berechnen und wird auf der Basis seiner eigenen Erklärung veranlagt. Dies kann sich aber auch zulasten des Erklärenden auswirken, da die Finanzbehörden nicht überprüfen, ob mehr Einnahmen nacherklärt werden, als tatsächlich hinterzogen wurden.
Die Steuerfestsetzung in Form der Amnestieerklärung hat keine Auswirkungen auf die bisherige Steuerfestsetzung. Vielmehr bestehen z. B. eine strafbefreiende Erklärung, in der Einnahmen aus einem Jahr angegeben werden, und der ursprüngliche Steuerbescheid aus demselben Jahr nebeneinander und ergänzen sich. Ebenso sind infolge der Abgeltungswirkung der Steuer bei bilanzierenden Stpfl. keine Bilanzänderungen oder -berichtigungen entsprechend § 4 Abs. 2 EStG vorzunehmen.
Rz. 3
Das zuständige FA muss lediglich prüfen, ob die Erklärung alle erforderlichen Angaben enthält und die selbst berechnete Abgeltungszahlung fristgerecht eingeht, da die strafbefreiende Erklärung sonst wirkungslos bleibt. Folglich wird dem Stpfl. nicht bescheinigt, dass er amnestiert ist. Kommt es in der Folge z. B. im Rahmen eines anderweitigen Steuerstrafverfahrens zu einer Überprüfung oder werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuerverkürzungen aufgedeckt, obliegt dem Stpfl. der Nachweis, dass seine Erklärung sämtliche Steuerschulden bzw. -verkürzungen umfasst. Der Erklärende sollte deshalb entweder eine möglichst genaue und mit allen Unterlagen versehene Erklärung abgeben oder alle Unterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage aufbewahren. Nur so kann er spätere strafprozessuale Maßnahmen und eine sich u. U. daraus ergebende Bestrafung sicher verhindern. Denn das sich aus § 152 Abs. 2 StPO ergebende Legalitätsprinzip wird durch das Vorliegen einer strafbefreienden Erklärung nicht durchbrochen. Vielmehr besteht der Verfolgungszwang fort, sodass bei Vorliegen des Verdachts einer nicht von einer wirksamen Amnestieerklärung erfassten Steuerstraftat die erforderlichen Untersuchungen vorgenommen werden. Eine endgültige Klärung wird insoweit nur durch die Unterlagen des Erklärenden möglich sein. Folglich sollte er sich überlegen, ob er nicht mit der Nacherklärung schon umfangreiche Nachweise abgibt, sodass eine Klärung schon anhand seiner Steuerakte erfolgen kann.
Rz. 3a
Da die strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ausgestaltet ist, ist das zuständige FA gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch verpflichtet, sie zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und auch die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.