Rz. 2

Ist der Tatbestand des § 370 AO erfüllt, so werden der Betrug[1] und der Subventionsbetrug[2] nach dem Grundsatz der Spezialität auf der Konkurrenzebene von der Steuerhinterziehung verdrängt, sofern sich der Erfolg in der Verkürzung von Steuereinnahmen erschöpft (statt aller Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 317f.; vgl. aber auch Hellmann, wistra 2004, 201, 202f.). Selbst wenn die Strafbarkeit nach § 370 AO aufgrund der strafbefreienden Erklärung und der Zahlung entfällt, lebt aufgrund der Regelung des § 5 StraBEG die Strafbarkeit nach § 263 StGB oder § 264 StGB nicht wieder auf.

Dasselbe galt auch für das Verhältnis zwischen § 370a AO und der Geldwäsche. War der Tatbestand des § 370a AO verwirklicht, so wurde der Täter gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB nicht wegen Geldwäsche bestraft, da er wegen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als Vortat strafbar war. Entfiel die Strafbarkeit nach § 370a AO aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung der Abgeltungssteuer, so war durch § 5 StraBEG die Bestrafung nach § 261 Abs. 15 StGB auch weiterhin ausgeschlossen[3]. Dasselbe galt gem. § 257 Abs. 3 S. 1 StGB auch im Fall einer Begünstigung, sofern es sich nicht um die Anstiftung eines an der Vortat Unbeteiligten handelte[4].

[3] Vgl. dazu Hellmann, wistra 2004, 201, 202f..

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