Rz. 1

Soweit die Straf- und Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen die in § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG genannten, zwischen dem 1.12.1993 und dem 31.12.2002 entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Abgeltungswirkung betrifft somit die ESt-, KSt-, USt-, VSt-, GewSt-, ErbSt- und SchenkungSt-Ansprüche sowie die steuerlichen Nebenleistungen wie z. B. Zinsen auf die Steuernachforderung[1] und Hinterziehungszinsen[2].

Die Steueransprüche erlöschen hingegen nicht, wenn die Straf- oder Bußgeldfreiheit nicht eintritt[3], so dass der Erlass von aus diesem Grunde geänderten Bescheiden nicht voraussetzt, dass zuvor die durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung i. S. d. § 10 Abs. 2 StraBEG aufgehoben worden ist. Der ursprüngliche Steueranspruch gilt verfahrensrechtlich nicht als erloschen, bis ein Aufhebungsbescheid ergangen ist, sondern das Erlöschen des Steueranspruchs ist gem. § 8 Abs. 1 StraBEG allein davon abhängig, dass nach dem ersten Abschnitt des StraBEG die Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt (vgl. BFH v. 26.11.2008, X R 20/07, BFH/NV 2009, 510; m. w. N. auch für die Gegenansicht; vgl. auch § 10 StraBEG Rz. 5).

 

Rz. 1a

Die Abgeltungswirkung des § 8 Abs. 1 S. 1 StraBEG betrifft allerdings nur die Steuerforderungen, auf die sich die Amnestieerklärung bezieht[4] und die innerhalb des Amnestiezeitraums begründet wurden. Die Anwendung von Tarifvorschriften wie z. B. des § 14 ErbStG bei der Steuerfestsetzung für spätere, nicht von der Amnestieerklärung erfasste Zeiträume ist hingegen nicht gesperrt. Folglich ist im Rahmen des § 14 ErbStG auch der Erwerbswert einer strafbefreiend nacherklärten Schenkung zu berücksichtigen, da dadurch weder die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch die einzelnen Erwerbe in einem Zehnjahreszeitraum zu einem einheitlichen Erwerb verbunden werden. Vielmehr wird lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer getroffen, die für den letzten, nicht von der Amnestieerklärung erfassten Erwerb festzusetzen ist[5].

Aus BMF v. 3.2.2004, IV A 4 – S 1928 – 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz. 3.6 ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung, da dort der zeitlich umgekehrte Fall der Zusammenrechnung mit zeitlich vor der Amnestie gelegenen Erwerben geregelt ist.

[3] Bsp.: Ein Ausschlussgrund des § 7 StraBEG greift ein.
[4] Vgl. FG Nürnberg v. 9.5.2008, IV 362/2006, n. v.; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter Az. II B 120/08.

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