Rz. 13

Die Berufung auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht ist im Rahmen der Beweiswürdigung[1] zu berücksichtigen.[2] Sie ist für sich allein allerdings kein Grund, für den Beteiligten ungünstige Folgerungen zu ziehen.[3] Bei berechtigter Auskunftsverweigerung muss das Auskunftsersuchen als neutral behandelt werden.[4] Aus der Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts und Verfahrensgeschehens sind, wenn sich weitere Anhaltspunkte ergeben, nachteilige Schlussfolgerungen jedoch nicht ausgeschlossen.[5] Auch der Widerruf einer einmal erteilten Auskunft (s. Rz. 11) unterliegt demgemäß der freien Beweiswürdigung.

Durch die berechtigte Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht bleibt die Feststellungslast[6] unberührt, wenn die Sache wegen der verweigerten Auskunft nicht aufgeklärt werden kann.[7]

Ein Verwertungsverbot für eine erteilte Auskunft besteht in den Fällen, in denen die Finanzbehörde ihrer Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist.[8]

[1] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 88 AO Rz. 25a.
[2] BFH v. 14.2.1963, V 102/60, HFR 1963, 379; BFH v. 14.5.2002, IX R 31/00, BStBl II 2002, 712.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 AO Rz. 13.
[4] Brenner, BB 1978, 910; Schuhmann, StBp 1997, 89; ähnlich Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 101 AO Rz. 27; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 101 Rz. 29; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 101 AO Rz. 16.
[5] S. z. B. Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 101 AO Rz. 16.
[6] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 88 AO Rz. 31.
[8] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 101 AO Rz. 23; Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 103 AO Rz. 17f.

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