1.2.1 Eindeutige Identifizierung
Rz. 4
Nach der Rspr. des BVerfG verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle Stpfl. durch ein Steuergesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.
Demnach müssen die Finanzbehörden aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein, die Angaben des Stpfl. zu verifizieren. Hierzu steht ihnen zwar grds. ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Die Befugnisse werden jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht optimal genutzt. Vielfach scheitert die Auswertung einer steuererheblichen Information bereits an dem Umstand, dass die Information mangels eindeutiger Identifizierung des Stpfl. nicht sicher zugeordnet werden kann. Mit dem stetig aufwachsendem Informationsfluss steuerlich relevanter Informationen aus dem In- und Ausland wird dieser Umstand immer prekärer. Dieser Missstand ist nicht zuletzt auf das gegenwärtige System der Steuernummernvergabe, das eine nicht dauerhafte und damit auch nicht eindeutige Zuweisung eines Ordnungsmerkmals vorsieht, zurückzuführen. Um diesen Umstand wissend, ist leicht verständlich, warum hochmobile Stpfl. durch eine regelmäßige Verlegung Ihres Wohnsitzes oder – noch einfacher – ihres Geschäftssitzes sich dem Zugriff einer Außenprüfung entziehen oder wenigstens eine über mehr als einen Veranlagungszeitraum reichende Fallkenntnis verhindern.
Rz. 5
Ein Steuernummernsystem, das eine sichere Identifikation der Stpfl. ermöglichen soll, setzt voraus, dass jeder Stpfl. nur eine Nummer erhält, die Nummer sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert (Unveränderlichkeit) und das gesamte System dauerhaft Bestand hat (Beständigkeit). Dieser Zweck wird durch die Einführung eines bundeseinheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren, das losgelöst von der föderalen Struktur der Steuerverwaltung und unabhängig von Finanzamtszuständigkeiten vergeben wird, erreicht. Dem verfassungsrechtlichen Gebot, alle Stpfl. durch ein Steuergesetz sowohl rechtlich als auch tatsächlich gleich zu belasten, kann hierdurch in optimierter Weise Folge geleistet werden. Insbes. stehen den Finanzbehörden bessere Kontrollmöglichkeiten bei der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und des Steuerbetrugs zur Verfügung.
1.2.2 Bürokratieabbau
Rz. 6
Darüber hinaus wird durch die Einführung des Identifikationsmerkmals ein Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau geleistet. Die Identifikationsnummer für natürliche Personen wird die herkömmliche Steuernummer ersetzen und verhindern, dass für verschiedene Steuerarten weitere Steuernummern vergeben werden müssen. Außerdem wird die Identifikationsnummer die zur Zuordnung elektronischer LSt-Bescheinigungen erforderliche eTIN ablösen und hat bereits eine Reihe von steuerlichen Mitteilungsverfahren, wie z. B. das zur Veranlagung von Rentnern erforderliche Rentenbezugsmitteilungsverfahren abgelöst. Sie ist Voraussetzung für die Abschaffung der Karton-LSt-Karte, die letztmalig für das Jahr 2010 von den Gemeinden ausgestellt worden ist. Beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen führt die Identifikationsnummer zu einer erheblichen Verbesserung des Verwaltungsvollzugs, da mithilfe der Abgleichkriterien Name und Geburtsdatum eine hohe Wahrscheinlichkeit für die richtige Zuordnung des ausländischen Besteuerungsmerkmals geschaffen werden kann. Da eine Rücklieferung des Identifikationsmerkmals ins Ausland nicht vorgesehen ist, obgleich dies wohl nach § 139b Abs. 2 AO zulässig wäre, kann dieser Zuordnungsaufwand absehbar nicht reduziert werden. Schließlich bildet die Vergabe der Identifikationsnummer einen wichtigen Baustein auf dem Weg zu einem von der Finanzverwaltung vorausgefüllten Steuererklärungsformular und zur automationsgestützten Verarbeitung elektronischer Belege. Für den Bereich bestimmter Einzelsteuerarten (z. B. ErbSt, KfzSt und GrESt) bedarf es jedoch nach wie vor eines gesonderten Ordnungsnummernsystems.
Rz. 7
Auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer, deren erstmalige Zuteilung allerdings immer noch nicht terminiert ist, wird die Funktion der heute verwendeten Steuernummern übernehmen. Daneben ist laut der Gesetzesbegründung insbes. eine Zusammenführung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorgesehen. Die USt-Identifikationsnummer ist der Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt. Sie dient im sog. Bestätigungsverfahren zur Identifizierung deutscher Unternehmer im Ausland. Ein Ersatz dieser Nummer durch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer mit neuem Format erscheint de...