2.1 Heutige Steuernummersystematik
Rz. 9
Die derzeit noch verwendete Steuernummernsystematik ist auf die Einf. des Integrierten Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahrens (INFES) im Jahr 1972 zurückzuführen. Nach § 8 Abs. 1 der Buchungsordnung für die FA v. 10.4.1996, BStBl I 1996, 386, 395 erhält jeder Bearbeitungsfall eine Steuernummer, die aus einer bis zu vierstelligen bundeseinheitlichen Finanzamtsnummer (sog. BUFA-Nummer), einer bis zu dreistelligen Bezirksnummer und einer höchstens fünfstelligen Unterscheidungsnummer besteht und durch Voranstellung der Finanzamtsnummer ergänzt werden kann. Die letzte Stelle der Unterscheidungsnummer ist zugleich eine Prüfziffer.
Rz. 10
Da die Vergabe von Steuernummern einen verwaltungsinternen Organisationsakt darstellt und die Verwaltungskompetenz für die meisten Steuerarten den Ländern zusteht, ist von den in der BuchO vorgesehenen Möglichkeiten in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht worden. Die Mehrzahl der Länder verwendet eine zwei- oder dreistellige Finanzamtsnummer nebst einer dreistelligen Bezirks- und einer fünfstelligen Unterscheidungsnummer, wobei die letzte Stelle als Prüfziffer dient. Eine komprimierte Darstellung über den Aufbau der Steuernummern in den einzelnen Bundesländern findet sich in Anl. 12 zur Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV) v. 21.10.1998, BStBl I 1998, 1292, 1371.
Rz. 11
Den Stpfl. wird aufgrund unterschiedlicher Umstände eine neue Steuernummer zugeteilt. Beispielhaft seien hier nur ein Umzug des Stpfl., seine Vermählung, die Aufnahme bzw. Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder aber auch eine behördeninterne Umstrukturierung genannt. Da die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG einen zwingend erforderlichen Bestandteil der auszustellenden Rechnung für den leistenden Unternehmer darstellt, hat die Erteilung der Steuernummer unmittelbar Ausfluss auf die Geschäftstätigkeit des Stpfl. Die Weigerung der Erteilung der Steuernummer ggf. aus Gründen der fehlenden Unternehmereigenschaft oder der Besorgnis des Umsatzsteuerbetrugs hat dementsprechend eine Regelungswirkung i. S. d. § 118 AO.
2.2 Bundeseinheitliche Steuernummer
Rz. 12
Eine Fortentwicklung des geläufigen Steuernummernsystems hin zu einem eindeutigen und unveränderlichen Merkmal wurde bereits seit einiger Zeit in verschiedenen Gremien der Steuerverwaltung diskutiert. So haben die Finanzminister der Länder aufgrund der Erkenntnisse über den sich kontinuierlich ausbreitenden USt-Betrug schon im Jahr 2000 den Auftrag vergeben, die Einf. einer einheitlichen, nicht von der Zuständigkeit abhängigen Steuernummer zu prüfen. Ferner wurden hierzu im Rahmen der Projekte FISCUS (Föderales integriertes standardisiertes computerunterstütztes Steuersystem) und ELSTER (Elektronische Steuererklärung) Überlegungen angestellt, um insbes. die Voraussetzungen für eine Modernisierung des LSt-Verfahrens durch Einf. einer elektronischen LSt-Bescheinigung und elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu schaffen.
Rz. 13
Parallel zu den Überlegungen in der Steuerverwaltung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in der Zeit v. 1.7.2002 bis zum 31.10.2003 eine bundeseinheitliche und behördenübergreifende Wirtschaftsnummer erprobt, wobei bereits im Vorfeld der Testphase außer Frage stand, dass die Wirtschaftsnummer die Steuernummernsystematik nicht wird ersetzen können. Während der Erprobung wurde festgestellt, dass nur eine Verbindung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer mit der geplanten steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer den angestrebten Bürokratieabbau mit sich bringt.
2.3 Steuervergünstigungsabbaugesetz
Rz. 14
Ein erster Anlauf zur Einf. eines "Allgemeinen Ordnungsmerkmals" wurde im Rahmen des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) unternommen. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags sah noch die Einfügung eines – sehr kurz gefassten und sich im Wesentlichen in der Zuteilung einer Verordnungsermächtigung erschöpfenden – § 139a AO vor. Die Regelung entfiel schließlich im Vermittlungsverfahren.
2.4 Steueränderungsgesetz 2003
Rz. 15
Der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 sah zunächst ebenfalls Regelungen zur Einführung eines "Allgemeinen Ordnungsmerkmals" vor. Gegen diesen Entwurf wurden aber sowohl vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfD) als auch von den Bundesministerien des Innern (BMI) und der Justiz (BMJ) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Insbes. wurde bei natürlichen Personen die Speicherung nicht erforderlicher personenbezogener Daten bemängelt. Im Hinblick auf die wirtschaftlich Tätigen wurde auf die nur beispielhafte Aufzählung der zu speichernden Daten hingewiesen. Da bis zum Kabinettsbeschluss kein Konsens erzielt werden konnte, waren im Gesetzentwurf der Bundesregierung keine R...