Rz. 15
Der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 sah zunächst ebenfalls Regelungen zur Einführung eines "Allgemeinen Ordnungsmerkmals" vor. Gegen diesen Entwurf wurden aber sowohl vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfD) als auch von den Bundesministerien des Innern (BMI) und der Justiz (BMJ) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Insbes. wurde bei natürlichen Personen die Speicherung nicht erforderlicher personenbezogener Daten bemängelt. Im Hinblick auf die wirtschaftlich Tätigen wurde auf die nur beispielhafte Aufzählung der zu speichernden Daten hingewiesen. Da bis zum Kabinettsbeschluss kein Konsens erzielt werden konnte, waren im Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Regelungen zu einem allgemeinen Ordnungsmerkmal mehr enthalten.
In der Folgezeit hat das BMF eine mit dem BZSt sowie dem BMI und BMJ abgestimmte Regelung erarbeitet. Die mit der Überschrift "Identifikationsmerkmal" versehenen §§ 139a–139d AO wurden in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und in dieser Fassung schließlich auch als Gesetz verabschiedet.
Rz. 15a
Erste Änderungen bzw. Ergänzungen der §§ 139b–139d AO sind durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310 sowie durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 vorgenommen worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften v. 20.7.2007, BGBl I 2007, 1566 wurden einzelne Angaben aus dem Katalog der zu speichernden Daten herausgenommen. Weitere Änderungen und Ergänzungen enthalten das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150, das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) v. 5.3.2013, BGBl I 2013, 1084 und das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417. Die vorerst letzte Überarbeitung wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834 vorgenommen. Außerdem findet sich in § 383a AO mittlerweile eine Vorschrift zur Sanktionierung zweckwidriger Verwendungen des Identifikationsmerkmals.
Rz. 15b
Seit dem Jahr 2005 sind alle Unternehmer und/oder Arbeitgeber verpflichtet, die Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen elektronisch einzureichen. Abgewickelt wird diese Abgabe mithilfe des Verfahrens "Elektronische Steuererklärung", das mithilfe eines ausgegebenen Zertifikats, das den Übermittler der Erklärung authentifiziert, verschlüsselt und so individuell zugeordnet werden kann. Das Doppel des ausgereichten Zertifikatsschlüssels wird in der Identifikationsnummerndatenbank des BZSt abgelegt und kann so wieder entschlüsselt werden. Das Verfahren wird stetig ausgeweitet und auf andere, auch institutionelle Anbieter, wie z. B. die DATEV, ausgeweitet.
Im Jahr 2014 wurde das Verfahren um den Abruf elektronisch übermittelter Belege ergänzt, was den Komfort aufseiten der Stpfl. und auch den Aufwand für den Abgleich aufseiten der Finanzbehörden erheblich reduzierte.