Rz. 28
Das Identifikationsmerkmal nach § 139b AO konnte erst zugeteilt werden, nachdem der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem BZSt gewährleistet war. Außerdem musste das BZSt technisch und organisatorisch in der Lage sein, die Mitteilungen zu bearbeiten und das Identifikationsmerkmal jedem Stpfl. zuzuteilen. Da zunächst nicht abzusehen war, wann diese technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sein würden, ist das BMF ermächtigt worden, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen.
Rz. 29
Das BMF hat Ende 2006 von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und den Zeitpunkt der Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO auf den 1.7.2007 festgelegt.
In dieser Rechtsverordnung finden sich auch die – auf die Verordnungsermächtigung in § 139d AO zurückgehenden – Regelungen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen sowie zur Vergabe, Löschung und Datenübermittlung des Identifikationsmerkmals.
Mit der Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 26.6.2007, BGBl I 2007, 1185 werden insbes. Regelungen zum Umgang mit dem vorläufigen Bearbeitungsmerkmal getroffen.
Rz. 30
Im August 2008 hat das BZSt mit der Versendung der Mitteilungen über die Vergabe der Identifikationsnummern an die Einwohner begonnen. Die Auftaktkampagne zum Erstversand der Mitteilungsschreiben wurde Ende des Jahres 2008 abgeschlossen. Nach Verlautbarungen des BMF wurden bis dahin über 81 Mio. Mitteilungsschreiben versandt.
Rz. 31
Für die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO ist noch kein Termin festgelegt worden. Nachdem die Einführung mehrfach verschoben und letztmalig für das Jahr 2017 angekündigt war, ist zuletzt zwischen Wirtschaft-, Sozial- und Finanzressort entstanden, in welcher Verantwortung nunmehr die einheitliche Identifikationsnummer für Betriebe entstehen soll. So plant offenbar das Wirtschaftressort die Einführung einer bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für jedes Unternehmen zum 1.1.2023. Das Bundesarbeitsministerium spricht sich dafür aus, die bereits vorhandene Unternehmernummer der Gesetzlichen Unfallversicherung zu verwenden und das Statistische Bundesamt als registerführende Behörde zu bestimmen. Das Finanzressort spricht sich aus naheliegenden Gründen weiter für die Verwendung der Wirtschaftsidentifikationsnummer aus. Die Ressortabstimmung wird zeigen, ob die Verwendung der Wirtschaftsidentifikationsnummer auf Abgleiche im Besteuerungsverfahren beschränkt bleibt und zur bundeseinheitlichen Wirtschaftnummer gespeichert wird, die als Identifyer für den Datenabgleich im Übrigen fungiert.