Rz. 32

Die Kosten der Buchführung, der Aufzeichnung und der Aufbewahrung hat der von der Pflicht betroffene Stpfl. zu tragen.[1] Da der mit der Pflichterfüllung verbundene Kosten- und Verwaltungsaufwand regelmäßig nicht unerheblich ist, trifft aufgrund des ihm erteilten Auftrags einen Steuerberater eine Beratungspflicht. Er soll einen Kleingewerbetreibenden pflichtgemäß darauf hinweisen, dass dieser nach handelsrechtlichen Vorschriften nicht zur Buchführung und zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet ist. Anderenfalls kann für die Erstellung von Bilanzen kein Honorar verlangt und bereits bezahltes Honorar zurückgefordert werden.[2]

[1] S. z. B. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 147 AO Rz. 2d.
[2] LG Krefeld v. 10.1.1997, 1 S /96, Stbg 1997, 407.

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