2.1 Grundlagen
2.1.1 Begriffsbestimmung
Rz. 3
Steuererklärungen sind – entsprechend der zuvor in § 166 Abs. 1 RAO enthaltenen Definition – formgebundene innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilende Auskünfte des Stpfl., die als Unterlage für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder für die Festsetzung eines Steueranspruchs in den jeweiligen Steuerbescheiden dienen.
2.1.2 Merkmale
Rz. 4
Zweck der Steuererklärung ist es, der Finanzbehörde die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Informationen zu verschaffen (Rz. 1). In den Steuererklärungen werden hierzu Angaben über Besteuerungsgrundlagen abgefordert (Rz. 9), die zur Festsetzung des Steueranspruchs benötigt werden. Besteuerungsgrundlagen sind gemäß der Legaldefinition des § 199 Abs. 1 AO die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Gemäß § 157 Abs. 2 AO wird mit der Festsetzung der Steuer inzidenter über die festgestellten Besteuerungsgrundlagen entschieden.
Rz. 5
Eine Erklärung kann auch dann eine "Steuererklärung" i. d. S. sein, wenn sie nicht unmittelbar die Steuerfestsetzung zur Folge hat. Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden so etwa in den in diesem Gesetz oder in sonstigen Steuergesetzen genannten Fällen über die Besteuerungsgrundlagen "gesonderte Feststellungsbescheide" erlassen, die als Grundlagenbescheide für die Steuerbescheide, Folgebescheide, bindende Wirkung haben. Auch die für diese gesonderten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen abzugebenden Erklärungen sind "Steuererklärungen" i. S. d. Gesetzes. wie z. B. die Formulierung des § 152 AO und des § 28 Abs. 3 S. 2 BewG bestätigt. Auch § 181 Abs. 1 S. 2 AO geht davon aus, dass es sich bei den Erklärungen zur gesonderten Feststellung um "Steuererklärungen" handelt, sodass der ausdrücklichen Verweisung auf § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nur deklaratorische Bedeutung beizumessen ist. Die Steuererklärungen können demgemäß z. B. auch als Unterlage dienen für Einheitswertbescheide, gesonderte Gewinnfeststellungen oder die Wertfeststellungen nach den §§ 114–118 BewG. Bei den Realsteuern dient die Steuererklärung der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Steuermessbescheid, der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Realsteuer, die Zerlegung und die Zuteilung des Messbetrags ist.
Rz. 6
Steuererklärungen können ebenfalls in der Form der Steueranmeldung nach § 168 AO regelmäßig auch unmittelbar Steuerfestsetzungswirkung auslösen, ohne dass es einer Festsetzung des Steueranspruchs durch die Finanzbehörde in Form eines Steuerbescheids bedarf. Sie müssen in diesen Fällen nach § 150 Abs. 1 S. 2 AO eine Selbstberechnung der Steuer enthalten.
Rz. 7
Steuererklärungen i. d. S. sind auch die "Steueranmeldungen", die in den Fällen der Abzugssteuern die Anmeldung und damit Festsetzung von Haftungsansprüchen zur Folge haben und inhaltlich "Haftungsschuldanmeldungen" sind. Als Steueranmeldung gilt nach § 167 Abs. 1 S. 3 AO das Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung, das nach Abschluss einer Außenprüfung hinsichtlich einer Abzugssteuer noch erklärt wird.
2.1.3 Abweichende gesetzliche Bezeichnung
Rz. 8
Unerheblich ist für die Steuererklärungsqualität die vom Gesetzgeber im Einzelfall gewählte Bezeichnung. Vielmehr bestimmt sich die Eigenschaft als Steuererklärung allein nach dem Inhalt der durch die Finanzverwaltung geforderten Angaben. Auskünfte und Anzeigen nach der AO die im Rahmen des steuerlichen Ermittlungsverfahrens angefordert werden oder nur den Zweck haben, die Finanzbehörde auf den Steuerfall aufmerksam zu machen, damit diese das Besteuerungsverfahren durch Anforderung einer Steuererklärung beginnen kann, sind keine Steuererklärungen, z. B.:
- Erklärungen des Beteiligten oder Dritter nach § 93 AO
- Anzeigen bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme nach § 135 AO a. F. (bis zur Aufgebung der Bestimmung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens),
- Anzeigepflichten nach §§ 137–139 AO (insbesondere Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Anzeigen über...