Rz. 8
Unerheblich ist für die Steuererklärungsqualität die vom Gesetzgeber im Einzelfall gewählte Bezeichnung. Vielmehr bestimmt sich die Eigenschaft als Steuererklärung allein nach dem Inhalt der durch die Finanzverwaltung geforderten Angaben. Auskünfte und Anzeigen nach der AO die im Rahmen des steuerlichen Ermittlungsverfahrens[1] angefordert werden oder nur den Zweck haben, die Finanzbehörde auf den Steuerfall aufmerksam zu machen, damit diese das Besteuerungsverfahren durch Anforderung einer Steuererklärung beginnen kann[2], sind keine Steuererklärungen, z. B.:
- Erklärungen des Beteiligten oder Dritter nach § 93 AO
- Anzeigen bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme nach § 135 AO a. F. (bis zur Aufgebung der Bestimmung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens),
- Anzeigepflichten nach §§ 137–139 AO (insbesondere Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Anzeigen über Erwerbstätigkeiten sowie Auslandsbeteiligungen und grenzüberschreitende Steuergestaltungen),
- Schenkungsanzeige nach § 30 ErbStG.[3]
Anzeigen der Steuerpflicht, die bereits über Besteuerungsgrundlagen informieren, haben demgegenüber Steuererklärungscharakter[4], z. B.:
- Anzeige von Grunderwerbsvorgängen[5]
- Lotteriesteueranmeldung[6]
- Kraftfahrzeuganmeldung.[7]
Auch Anträge auf Steuervergünstigungen oder Anzeigen des Wegfalls von Steuervergünstigungen können, da sie Erklärungen zur Festsetzung von Steueransprüchen sind, Steuererklärungen sein.[8]
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