Rz. 9
Die §§ 155ff. AO enthalten gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verwaltungsakte konkretisierende Regelungen für das Steuerfestsetzungsverfahren, d. h. für die Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen. Da die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung auch für die von den Kommunen verwalteten Realsteuern entsprechend gelten, sind die §§ 155ff. AO auch für Gewerbesteuerbescheide und Grundsteuerbescheide anwendbar. Darüber hinaus, d. h. auch für die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 4 AO, gelten die §§ 155ff. AO nur, wenn sie ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind; z. B. für
Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung, über die Bestandskraft und die Korrektur von Steuerbescheiden gelten nur für Steuerbescheide und Ihnen gleich gestellte Steuerbescheide. Auf Bescheide des Erhebungs- und Vollstreckungsverfahrens sind die §§ 155ff. AO nicht anzuwenden.
Rz. 10
Nicht anwendbar sind die §§ 155ff. AO z. B. auf folgende Bescheide und Verwaltungsakte:
- Verwaltungsakte über die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO, die zwar gesonderte Feststellungen sind, für die die §§ 155ff. AO aber nicht gelten;
- Bescheide über Erstattungen nach § 37 Abs. 2 AO;
- Haftungs- und Duldungsbescheide nach § 191 AO; nur die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung werden durch § 191 Abs. 3 S. 1 AO für anwendbar erklärt;
- Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gem. § 36 Abs. 2 EStG, für Körperschaften i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG, § 20 GewStG; Ausnahme: die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG, § 26 KStG, da sie innerhalb der Steuerfestsetzung durch entsprechend niedrigere Festsetzung der deutschen Steuer erfolgt;
- Abrechnungsbescheide gem. § 218 Abs. 2 AO;
- Aufteilungsbescheide gem. § 279 AO;
- Leistungsgebote gem. § 254 Abs. 1 AO;
- Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 333 AO;
- Festsetzung von Vollstreckungskosten gem. §§ 337ff. AO;
- Festsetzung des Verspätungszuschlags: Der Verspätungszuschlag wird zwar regelmäßig zusammen mit der Steuer festgesetzt, auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags als steuerliche Nebenleistung sind §§ 155ff. AO aber nicht anwendbar.
- Anforderung von Säumniszuschlägen gem. § 240 AO: Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen , die kraft Gesetzes entstehen und nicht festgesetzt werden.
- Festsetzung sonstiger Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO; Ausnahme: Kosten nach § 178 AO, für die nach § 178 Abs. 4 AO die Vorschriften über Verbrauchsteuern, und damit die §§ 155ff. AO, entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 11
Die AO insgesamt und damit auch die Vorschriften über die Steuerfestsetzung gelten nicht unmittelbar für die KiSt, da diese durch die Gesetze der kirchensteuerberechtigten Körperschaften, nicht durch Bundesgesetz oder Gesetz der EU geregelt ist. Soweit die §§ 155ff. AO in den Kirchensteuergesetzen der Länder für anwendbar erklärt worden, gelten sie auch für die KiSt.
Rz. 12
Auch für die Kommunalabgaben gilt die AO nicht unmittelbar. Ihre Anwendbarkeit kann sich daher nur aus einer Verweisung in dem maßgebenden Kommunalabgabengesetz ergeben.