Rz. 18

Die rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Durchbrechung schlechthin unmöglich ist (Ausnahme: Wiederaufnahmeverfahren nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen). Sie kommt in zwei Formen vor.

Soweit über den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist nicht nur diese Gerichtsentscheidung, sondern damit auch der Verwaltungsakt grds. unabänderlich.[1] Dies betrifft sowohl Steuerbescheide als auch andere Bescheide.

Die rechtskraftähnliche Bestandskraft (Unabänderlichkeit) tritt bei Steuerbescheiden aber auch ein, wenn die Festsetzungsfrist nach § 169 AO abgelaufen ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist hat nach § 47 AO zur Folge, dass der Steueranspruch, aber auch ein Erstattungsanspruch, erlöschen. Die Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsakts ist dann ausgeschlossen. Zu beachten ist aber, dass auch die Festsetzungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids, § 171 Abs. 10 AO, bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen, § 174 AO, bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, § 175 Abs. 1 S. 2 AO oder bei Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids über eine verdeckte Gewinnausschüttung, § 32a KStG, der Fall. Entsprechendes gilt für Verwaltungsakte im Erhebungsverfahren, wenn Zahlungsverjährung eingetreten ist.

[1] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 132 AO Rz. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?