Rz. 24

Die Vorschriften über die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sind nach §§ 132, 172 Abs. 1 S. 2 AO auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und nach Eintritt der Bestandskraft einer Einspruchsentscheidung anwendbar. Nach § 132 AO gilt dies auch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens, nach § 110 Abs. 2 FGO unter bestimmten Umständen sogar nach Eintritt der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils[1]. Das bedeutet also, dass die Finanzverwaltung auch während eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs und eines gerichtlichen Verfahrens, u. U. sogar nach rechtskräftigem Abschluss eines finanzgerichtlichen Verfahrens, berechtigt ist, bei Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen die Steuerfestsetzung zu ändern. Dann darf die Finanzverwaltung in diesem Umfang aber auch Ermittlungen anstellen, d. h. auch eine Außenprüfung durchführen. Eine Außenprüfung ist damit auch während eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und während, u. U. auch nach rechtskräftigem Abschluss, eines finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig.

 

Rz. 24a

Demgegenüber vertritt Schick[2] die Ansicht, während eines finanzgerichtlichen Verfahrens dürfe keine Außenprüfung durchgeführt werden; die Verfahrensherrschaft sei von der Finanzbehörde auf das Gericht übergegangen. M. E. handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Herrschaft über das (finanzgerichtliche) Verfahren; diese steht zweifelsfrei dem FG zu. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob neben dem finanzgerichtlichen Verfahren ein weiteres Verfahren, das verwaltungsrechtliche Festsetzungsverfahren, betrieben werden kann. Diese Frage hat § 132 AO eindeutig bejaht. Die Finanzverwaltung kann neben dem finanzgerichtlichen Verfahren ein Steuerfestsetzungsverfahren (Änderung des Steuerbescheids) durchführen. Zur Durchführung dieses Verfahrens, des Verwaltungsverfahrens, kann dann die Finanzverwaltung aber auch ermitteln, d. h. eine Außenprüfung durchführen. Darin liegt kein unzulässiger Eingriff in das finanzgerichtliche Verfahren.

[1] Vgl. eingehend § 132 AO Rz. 5.
[2] DStR 1980, 275.

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