1 Vollstreckung wegen Geldforderungen
Rz. 1
Der zweite Abschnitt des sechsten Teils der AO befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen. Da der ganz überwiegende Teil der zu vollstreckenden Ansprüche im Steuerverfahrensrecht Geldforderungen (im Wesentlichen Steuern) und steuerliche Nebenleistungen betrifft, sind diese Bestimmungen von zentraler Bedeutung für das Vollstreckungsrecht nach der AO. Der allgemeinen Struktur der AO folgend, sind dabei die allgemeinen Bestimmungen vorweg normiert. Die §§ 259–267 AO (1. Unterabschnitt) betreffen deshalb die allgemeinen Vorschriften für Vollstreckungen wegen Geldforderungen, die §§ 268–280 AO (2. Unterabschnitt) die Aufteilung einer Gesamtschuld. In den folgenden Bestimmungen wird dann auf die Vollstreckung in die einzelnen Gegenstände eingegangen. Der Vollstreckung wegen Geldforderungen steht diejenige zur Erfüllung anderer Leistungen als Geldforderungen gegenüber. In den Fällen der §§ 259–327 AO schuldet der Vollstreckungsschuldner dem Vollstreckungsgläubiger eine Geldleistung (Steuern, Rückforderungsbeträge, Haftungsschulden, steuerliche Nebenleistungen), in den Fällen der §§ 328–336 AO demgegenüber Handlungen (z. B. Mitwirkungen etwa nach §§ 90, 200 AO), Duldungen oder Unterlassungen.
2 Einteilung nach dem Vollstreckungsgegenstand
Rz. 2
Ist eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegeben, sind die Bestimmungen zu beachten, die für den Gegenstand gelten, in den vollstreckt werden soll. Das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen ist nämlich jeweils nach dem Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, unterschiedlich durchzuführen. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und in das unbewegliche Vermögen. Dabei wird die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen noch genauer nach verschiedenen Arten dieses Vermögens differenziert in bewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte.
3 Sonderregelungen zur Vollstreckung wegen Geldforderungen
Rz. 3
Unter die Vollstreckung wegen Geldforderungen fallen als besondere Fallgruppen auch der (dingliche und persönliche) Arrest und die Verwertung von Sicherheiten. Zum Arrest vgl. im Einzelnen Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 324–326 AO sowie Erl. bei Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 324–326 AO.
4 Überblick zu den Einteilungen
Rz. 4
Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht in tabellarischer Form den Aufbau der §§ 259–327 AO, ergänzt um Zwangsmaßnahmen, die nach der AO für die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen bestehen:
Vollstreckung |
wegen Geldforderungen |
wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen |
in das |
in das |
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bewegliche Vermögen |
unbewegliche Vermögen |
durch |
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durch |
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in bewegliche Sachen (§§ 285–308 AO) |
in Forderungen (§§ 309–320 AO) |
in andere Vermögensrechte (§ 321 AO) |
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