Rz. 1
Die Einordnung der Arrestvorschriften in den Vollstreckungsteil der AO ist der Zivilprozessordnung entnommen[1], obwohl lediglich die Arrestvollziehung[2] diesem Bereich zugeordnet werden kann.[3]
Rz. 1a
Der Arrestvollziehung liegt die rechtlich getrennt zu betrachtende Arrestanordnung zugrunde.[4] Diese gibt die rechtliche Grundlage für die Vollziehung des Arrests. Die Arrestanordnung ist demgemäß die Festsetzung des steuerlichen Anspruchs.[5]
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