Rz. 1

Die Einordnung der Arrestvorschriften in den Vollstreckungsteil der AO ist der Zivilprozessordnung entnommen[1], obwohl lediglich die Arrestvollziehung[2] diesem Bereich zugeordnet werden kann.[3]

 

Rz. 1a

Der Arrestvollziehung liegt die rechtlich getrennt zu betrachtende Arrestanordnung zugrunde.[4] Diese gibt die rechtliche Grundlage für die Vollziehung des Arrests. Die Arrestanordnung ist demgemäß die Festsetzung des steuerlichen Anspruchs.[5]

[2] § 324 AO Rz. 20.
[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Grundz. § 916 ZPO Rz. 1.
[5] § 324 AO Rz. 2.

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