Rz. 5

Das materielle Strafrecht normiert die Merkmale der strafbaren Handlung und droht die Rechtsfolgen des Fehlverhaltens an.[1] Die Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt erfolgt im Strafverfahren. Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Rechtsnormen, in denen die im Strafverfahren tätigen Organe und Personen bestimmt werden (Strafgerichtsverfassungsrecht; s. z. B. Rz. 23) und das Verfahren beschrieben wird, in dem die Organe der Justiz diese Strafgewalt ausüben.[2] Das Strafverfahren i. e. S. ist ein rechtlich geordnetes Verfahren, in dem versucht werden soll, die materielle Wahrheit über den Geschehensablauf zu ermitteln und durch eine gerichtliche Entscheidung den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Gleichzeitig werden die Grenzen normiert, die dem staatlichen Eingriffsrecht zum Schutz des Bürgers gezogen sind.

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 369 AO Rz. 1.
[2] Strafverfahrensrecht i. w. S.

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