Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 385–408 / 2.3.2.2 Gerichtliches Verfahren

Martin Klaproth
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 9

An das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren schließt das gerichtliche Verfahren beim Strafgericht[1] an, in dem wiederum zwei Verfahrensabschnitte zu unterscheiden sind.

[1] § 391 AO.

2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

 

Rz. 9a

Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache erörtern.[5] Im Strafbefehlsverfahren[6] prüft der Richter, ob er den von der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde,[7] beantragten Strafbefehl erlässt oder die Hauptverhandlung anberaumt.[8]

[1] § 199 StPO.
[2] § 204 StPO.
[3] § 205 StPO.
[4] §§ 203, 207 StPO.
[5] § 202a StPO, wobei eine solche Absprache zwingend aktenkundig zu machen ist.
[6] § 400 AO i. V. m. §§ 407ff. StPO.
[7] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 400 AO Rz. 1.
[8] § 408 StPO.

2.3.2.2.2 Hauptverfahren

 

Rz. 10

Mit dem Eröffnungsbeschluss bzw. der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren beginnt das gerichtliche Hauptverfahren, dessen wesentlicher Teil die öffentliche Hauptverhandlung ist. Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem schließt sich im Wesentlichen die Feststellung der Anwesenheit und die Vernehmung des Angeklagten zur Person an. Anschließend wird die Anklageschrift verlesen. Nach dieser Verlesung erhält der Angeklagte – nach Belehrung über seine Aussagefreiheit – Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, wobei es ihm freisteht, Angaben zur Sache zu machen.[1] Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. Nach Abschluss der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten schließt sich die Urteilsverkündung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung an.

 

Rz. 11

Im Strafbefehlsverfahren findet eine Hauptverhandlung nur aufgrund eines zulässigen Einspruchs statt, anderenfalls hat der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.[2]

 

Rz. 12

Gegen das erstinstanzliche Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision gegeben.[3] Die Einlegung des Rechtsmittels bewirkt, dass das Hauptverfahren in zweiter oder dritter Instanz fortgesetzt und hier ebenfalls eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Das Rechtsmittel kann den Abschluss des Verfahrens durch Urteil, aber auch die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben.

[1] Vgl. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO.
[2] § 411 StPO.
[3] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 391 AO Rz. 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.412
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.095
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    974
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    872
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    699
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    496
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    464
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    439
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    415
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    412
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    393
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    388
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    344
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    337
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    333
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    331
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    330
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    315
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    306
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Kompakter Ratgeber: Umsatzsteuer national und international
Umsatzsteuer national und international
Bild: Haufe Shop

Das komplette UStG in einem Band – von Experten praxisgerecht kommentiert. Diese Neuauflage berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Umsatzsteuerrechts in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 385–408
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 385–408

1 Allgemeines  Rz. 1 Die AO regelt im 3. Abschnitt des 8. Teils Ergänzungen zum allgemeinen Strafverfahrensrecht, das stets zur Anwendung kommt, sofern die §§ 385-412 AO keine andere Regelung treffen.[1] Mit dem hier gegebenen Überblick soll die Systematik ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren