Rz. 9a

Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache erörtern.[5] Im Strafbefehlsverfahren[6] prüft der Richter, ob er den von der Staatsanwaltschaft, bzw. der Finanzbehörde,[7] beantragten Strafbefehl erlässt oder die Hauptverhandlung anberaumt.[8]

[5] § 202a StPO, wobei eine solche Absprache zwingend aktenkundig zu machen ist.
[7] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 400 AO Rz. 1.

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