3.1 Aufgaben und Rechtsstellung der Finanzverwaltung
3.1.1 Grundlagen
Rz. 14
Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten. Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch des Bußgeldverfahrens ist die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens.
Andererseits werden ihr durch die AO (8. Teil 3. Abschnitt) Aufgaben im Strafverfahren zugewiesen. Die Finanzbehörde ist in der Wahrnehmung dieser Aufgaben als Strafverfolgungsorgan tätig. Aus dieser Doppelfunktion heraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Schaffung einer strafprozessualen Organisationsstruktur, zur Regelung der Rechtsstellung innerhalb der Finanzverwaltung und zur Abgrenzung der Finanzverwaltung von den allgemeinen Strafverfolgungsorganen. Damit handelt die Finanzbehörde durch die BuStra/StraBust stets als Justizbehörde, sei es in staatsanwaltschaftlicher Funktion oder als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Die Verfahrensmöglichkeiten der AO stehen ihr nicht zur Verfügung. Die Steuerfahndung hat dagegen eine Doppelfunktion: sie kann entweder rein fiskalisch vorgehen oder als Justizbehörde im Strafverfahren ermitteln.
Rz. 15
Im Strafverfahren i. w. S. sind der Finanzbehörde nur Aufgaben im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren zugewiesen. Das Strafvollstreckungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft betrieben, hieran ist die Finanzbehörde nicht beteiligt.
Rz. 16
Im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (Strafverfahren i. e. S.; s. Rz. 2, 3) vollzieht sich die Strafverfolgung auf drei rechtlich verschiedenen Ebenen:
- Die Finanzbehörde hat keine gerichtliche Funktion. Sie wirkt allerdings im gerichtlichen Hauptverfahren mit und ist insoweit Prozessbeteiligte.
Rz. 17
Die Funktion der Finanzverwaltung ist auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschränkt. Hier wird die Finanzverwaltung, wie die allgemeinen Strafverfolgungsorgane auch, in der überkommenen Gliederung der Aufgaben und Rechtsstellungen tätig:
- zum einen in der staatsanwaltschaftlichen Rechtsstellung,
- zum anderen in der polizeilichen Rechtsstellung.
3.1.2 Funktion und rechtliche Befugnisse
3.1.2.1 Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO
Rz. 18
Die Rechtsstellung und die Regelung der rechtlichen Befugnisse der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft ergeben sich aus:
§ 385 Abs. 2 AO |
– |
Ermittlungsbefugnisse bei "Vorspiegelungsstraftaten" |
§ 386 AO |
– |
Ermittlungsbefugnisse bei Steuerstraftaten |
§§ 399–403 AO |
– |
Rechtsstellung bei den einzelnen Verfahrensarten |
Rz. 18a
Die Rechtsstellung und Regelung der rechtlichen Befugnisse der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im Verhältnis zu den Strafgerichten ergeben sich aus:
§§ 406–407 AO |
– |
Beteiligung im gerichtlichen Verfahren |
3.1.2.2 Steuer- und Zollfahndung
Rz. 19
Die Rechtsstellung und Regelung der rechtlichen Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung im strafprozessualen Bereich ergeben sich aus:
3.1.3 Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO
Rz. 20
Bei der Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der örtlichen, der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit der Finanzbehörde. Während die sachliche Zuständigkeit die Frage regelt, welche Behörde innerhalb der Fiskalverwaltung zuständig ist, bezieht sich die örtliche Zuständigkeit darauf, welche Finanzbehörde bei mehreren sachlich zuständigen Behörden räumlich zuständig ist. Die funktionelle Zuständigkeit ist im Gesetz nicht ausdrücklich als solche benannt. Gemeint ist damit, welche Organisationseinheit innerhalb der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zuständig ist. Für den Bereich der Ermittlungen bei Steuerstraftaten betrifft dies in erster Linie die Abgrenzung zwischen Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft. Regelungen, die die sachliche und örtliche Zuständigkeit der zur Wahrnehmung der strafprozessualen Aufgabe berufenen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO betreffen, ergeben sich aus:
§ 386 AO |
– |
Funktionelle Zuständigkeit der Finanzbehörde |
§ 387 AO |
– |
Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde |
§§ 388 – 389 AO |
– |
Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde |
§ 390 AO |
– |
Mehrfache Zuständigkeiten von Finanzbehörden |
3.2 Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren
Rz. 21
Da das Besteuerungsverfahren und auch das Strafverfahren parallel nebeneinander anhängig sein können, bedarf es besonderer Regelungen, die das Verhältnis beider Verfahren zueinander betreffen: